Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Zur Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben.

Rechtsanwalt Dresden

Für die Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben gilt eine differenzierte Darlegungs- und Beweislastregel.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Kündigt der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes, auf welchen das Kündigungsschutzgesetz nicht Anwendung findet, so muss der Arbeitnehmer im Fälle der Anfechtung die Grande substantiiert darlegen, aus welchen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt. Diese Grande muss der Arbeitgeber substantiiert entkräften, § 138 II ZPO (BAG Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 533/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Fa. A stellt Arbeitnehmer B ein. Fa A ist ein Kleinbetrieb, auf welchen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Die Einstellung erfolgt als Projektleiter und befristet, allerdings nur mündlich. Fa. A kündigt wegen verschiedener Vertragsverletzungen wahrend der vereinbarten Vertragsdauer. Arbeitnehmer B halt die Kündigung für treuwidrig und klagt vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Kündigung ist wirksam. Die Befristung war formnichtig. Die Kündigung war vor dem vereinbarten Ende gemäß § 16 S. 2 Tz BfG zulässig. Die Kündigung musste nicht begründet werden. Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes können gemäß § 242 BGB ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss den Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt. Gemäß § 138 II ZPO muss der Arbeitgeber diesen Vortrag substantiiert entkräften. Hat der Arbeitgeber in der Kündigung Grande benannt, muss der Arbeitnehmer darlegen, wieso die Kündigung trotzdem treuwidrig sein soll Vorliegend hat sich der Arbeitnehmer nicht mit den vom Arbeitgeber benannten Vertragsverletzungen auseinander gesetzt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn auch für die Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben kein Begründungszwang besteht, so kann eine Begründung im Einzelfall hilfreich sein, um dem Einwand der Treuwidrigkeit der Kündigung ein Hindernis entgegenzusetzen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion