Dienstag, 13. April 2010

Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes-Rechtsanwalt Dresden

Rechtsanwalt Dresden.Kanzlei Horrion
Rechtsgrundsatz Rechtsanwald Dresden


Fordert der Arbeitgeber vor Einstellung des Bewerbers eine ärztliche Untersuchung wegen einer vermuteten Erkrankung, kann darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit Entschädigungspflicht liegen (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 8 AZR 6700/08)

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

A bewirbt sich als Biologe bei Fa. B. A hat einen steifen Gang. Fa. B verlangt vor Einstellung eine Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule zur Feststellung, ob "Morbis Bechterew" vorliegt. Diese Erkrankung führt häufig auch zu Depressionen. A lehnt ab und wird nicht eingestellt. A klagt auf Entschädigung, weil er wegen einer nur vermuteten Behinderung nicht eingestellt worden sei.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden

Entschädigung kommt auch bereits dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein Diskriminierungsmerkmal nur vermutet, § 15 Abs. 2, 7, Abs. 1, 2. Hs. AGG. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle fragen. Vorliegend hat Fa. B aber keinen Bezug zwischen den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Forderungen zur Feststellung der Gesundheit vorgetragen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden

"Der potentielle Arbeitgeber sollte unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungshaftung nach dem AGG Fragen zu Krankheiten aus dem Fragebogen herauszunehmen oder derartige Fragen im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle konkret begründen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion