Dienstag, 11. September 2012

Zweiter Teil: Neuregelungen zur Restschuldbefreiung - Rechtsanwalt Dresden


Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Ab 01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht

Zweiter Teil:  Neuregelungen zur Restschuldbefreiung

  1. Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Nachstehend werden die Neuregelungen zur Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung behandelt.

  1. Geltende Rechtslage: Nach § 286 InsO gilt aktuell die sogenannte Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

  1. Rechtslage ab 01.01.2013:

-        im Grundsatz bleibt es bei der Frist von 6 Jahren
-        die Frist verkürzt sich auf 5 Jahre, wenn der Schuldner zumindest die Kosten des Verfahrens bezahlt hat
-        die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn der Schuldner neben den Kosten des Insolvenzerfahrens auch die Insolvenzgläubiger mit mindestens 25 % bedient hat.

 Mein Rechtstipp:

In der Mehrzahl der Insolvenzfälle sind die Anreize für eine frühere Restschuldbefreiung zu hoch. Dies gilt insbesondere für die Mehrzahl über 100.000 Insolvenzfälle von Konsumenten im Jahr 2011.

In 2011 waren ca. 20.000 ehemalige Unternehmer in die Insolvenz gegangen. Hier konnten die neuen Anreize für den einen oder anderen Schuldner finanziell machbar sein.

Sofern der Schuldner von Dritten Finanzhilfe erlangt, sollte auf jeden Fall vorrangig ein Insolvenzplan versucht werden. In der Praxis sind nämlich Befriedigungsquoten von z. B. 5 % - 10 %  durchaus realistisch.

Montag, 10. September 2012

Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans - Rechtsanwalt Dresden



Insolvenzrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Horrion in Dresden
RA Horrion

Ab 01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht - Rechtsanwalt Dresden



Erster Teil:

Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans - Rechtsanwalt Dresden

Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Nach den §§ 307 - 314 InsO konnte bisher im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Mehrheit der Gläubiger ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beschlossen werden.

Dies war ein beliebtes Instrument, um z. B. durch ein Drittzahlungsangebot zur sofortigen Restschuldbefreiung zu gelangen.

Dieses Instrument entfällt ab dem 01.01.2013. Stattdessen gelten die Regelungen über den Insolvenzplan, §§ 217 ff. InsO. Das heißt, jetzt kann nur der Insolvenzplan als Regelung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung vorgelegt werden.

Vorteil: Der Insolvenzplan kann jederzeit beschlossen werden.

Nachteil: Es muss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Dies war beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht der Fall. Außerdem sind die Anforderungen an einen Insolvenzplan höher als beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Dies dürfte vor allem für Schuldnerberatungsstellen ein Problem darstellen. Rechtsanwalt Dresden.

Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Wer in der Lage ist, mit Hilfe eines Dritten eine Quotenzahlung anzubieten (z. B.: Gesamtschuld 40.000,00 EUR, Quotenangebot  5 % = 2.000,00 EUR), der sollte den Insolvenzantrag noch vor dem 01.01.2013 einreichen. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist grundsätzlich vorab durchzuführen. Der Schuldner sollte also spätestens im Oktober 2012 aktiv werden" so Rechtsanwatl Ulrich Horrion aus Dresden.