Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Sorgfaltspflichten des Radfahrers

Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer muss auf Geh- und Radweg auf Fußgänger besonders achten und jederzeit anhalten können.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nähert sich ein Radfahrer einer Fußgängergruppe, muss dieser in der Lage sein, jederzeit anhalten zu können. Ansonsten besteht für ihn eine Haftung von 2/3.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer A fährt auf Geh- und Radweg. Vor ihm geht eine Fußgängergruppe. A klingelt. Die Fußgänger reagieren nicht. Trotzdem fährt A ungebremst weiter. Beim Überholen macht eine Fußgängerin einen Schritt so ungünstig, dass es zum Unfall mit Radfahrer A kommt. A verlangt vollen Schadenersatz.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:


Auf einem Geh- und Radweg gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Bei der Haftungsverteilung war zu berücksichtigen, dass der Radfahrer A trotz Klingeln ungebremst weiterfuhr, nachdem die Fußgängergruppe nicht reagiert hatte. Der Radfahrer hätte vielmehr seine Geschwindigkeit so reduzieren müssen, dass er jederzeit vor der Gruppe gefahrlos hätte zum Stehen kommen können. Die Haftung wurde zu Lasten des Radfahrers mit 1/3 zu 2/3 bewertet.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Radfahrer sollten sich auf Geh- und Radwegen Fußgängern äußerst langsam nähern und deutlich auf sich aufmerksam machen. Eine private Haftpflichtversicherung ist für Radfahrer und Fußgänger ratsam", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion