Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Grobe Fahrlässigkeit mindert Vollkaskoschutz

Rechtsanwalt Dresden

Bei grob fahrlässigem Rotlichtverstoß ist die Vollkaskoversicherung berechtigt, die Regulierung des Eigenschadens um 50% zu kürzen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Fährt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug bei Rotlicht in eine Kreuzung und verursacht einen Unfall, darf die Vollkaskoversicherung eine Kürzung der Regulierung des eigenen Pkw-Schadens um mindestens 50% vornehmen (LG Münster, Urteil vom 20.08.2009, Az. 15 O 141/09).


Sachverhalt -Rechtsanwalt Dresden:

Die Versicherungsnehmerin fährt mit ihrem vollkaskoversicherten Pkw bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Sie verursacht einen Unfall. Sie sagt, sie sei von der Sonne in ihrer Sicht behindert gewesen. Die Vollkaskoversicherung reguliert nur 50% des Pkw-Schadens, die Versicherungsnehmerin verlangt weitere 50%.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 81II VVG ist die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung berechtigt. Der Rotlichtverstoß ist grob fahrlässig, auch wenn dieser aufgrund tiefstehender Sonne begangen wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Vollkaskoversicherung ist kein "Garantieschein" für den eigenen Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Vollkaskoversicherung die Schadensregulierung um 50% kürzen", so Rechtsanwalt  Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion