Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Schlussverzeichnis im Insolvenzverfahren ist wichtig

Rechtsanwalt Dresden

Fehlt die angemeldete und festgestellte Insolvenzforderung im Schlussverzeichnis, nimmt der Gläubiger nicht an der Verteilung teil.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dreden:

Ist im Schlussverzeichnis kein Gläubiger aufgeführt, obwohl eine Forderung anerkannt wurde, ist die vorzeitige Restschuldbefreiung möglich. Nach Ablauf der Frist des § 193 InsO für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind Änderungen nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig. (AG Göttingen, Beschluss vom 09.09.2009, 74 IK 34/07).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dressden:

Die C-Bank meldeten ihre Forderung am 12.12.2007 nachträglich an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung. Am 08.01.2008 war Schlusstermin. Im Verteilungsverzeichnis war kein Gläubiger aufgeführt. Am 15.01.2009 erfolgte die Bekanntmachung im Internet. Es begann eine Ausschlussfrist von 2 Wochen für die Geltendmachung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die C-Bank legte dem Insolvenzverwalter nachweise vor. Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderung an. Allerdings unterließ es die C-Bank, innerhalb dieser Frist auch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die C-Bank hatte eine Forderung die nachträglich zur Insolvenztabelle anerkannt wurde. Hierdurch bestand auch ein Anspruch auf Aufnahme in das Schlussverzeichnis. Allerdings beachtete die C-Bank nicht die Ausschlussfrist des § 182 Abs. 1 InsO. Hiernach muss der Gläubiger Einwendungen gegen die Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses geltend machen. Dies hat er versäumt. Vorliegend war dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung zur erteilen, weil keine Gläubiger im Schlussverzeichnis aufgeführt waren.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:


"Ein Gläubiger sollte vorsichtshalber immer prüfen, ob er mit der vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen auch tatsächlich im Schlussverzeichnis eingetragen ist. Probleme der vorliegenden Art treten dann auf, wenn die Forderung erst zum Ende des Insolvenzverfahren angemeldet wird", so Rechtsanwalt
Ulrich Horrion Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion