Dienstag, 11. September 2012

Zweiter Teil: Neuregelungen zur Restschuldbefreiung - Rechtsanwalt Dresden


Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Ab 01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht

Zweiter Teil:  Neuregelungen zur Restschuldbefreiung

  1. Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Nachstehend werden die Neuregelungen zur Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung behandelt.

  1. Geltende Rechtslage: Nach § 286 InsO gilt aktuell die sogenannte Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

  1. Rechtslage ab 01.01.2013:

-        im Grundsatz bleibt es bei der Frist von 6 Jahren
-        die Frist verkürzt sich auf 5 Jahre, wenn der Schuldner zumindest die Kosten des Verfahrens bezahlt hat
-        die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn der Schuldner neben den Kosten des Insolvenzerfahrens auch die Insolvenzgläubiger mit mindestens 25 % bedient hat.

 Mein Rechtstipp:

In der Mehrzahl der Insolvenzfälle sind die Anreize für eine frühere Restschuldbefreiung zu hoch. Dies gilt insbesondere für die Mehrzahl über 100.000 Insolvenzfälle von Konsumenten im Jahr 2011.

In 2011 waren ca. 20.000 ehemalige Unternehmer in die Insolvenz gegangen. Hier konnten die neuen Anreize für den einen oder anderen Schuldner finanziell machbar sein.

Sofern der Schuldner von Dritten Finanzhilfe erlangt, sollte auf jeden Fall vorrangig ein Insolvenzplan versucht werden. In der Praxis sind nämlich Befriedigungsquoten von z. B. 5 % - 10 %  durchaus realistisch.

Montag, 10. September 2012

Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans - Rechtsanwalt Dresden



Insolvenzrecht Dresden - Kanzlei Rechtsanwalt Horrion in Dresden
RA Horrion

Ab 01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht - Rechtsanwalt Dresden



Erster Teil:

Wegfall des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans - Rechtsanwalt Dresden

Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Nach den §§ 307 - 314 InsO konnte bisher im Insolvenzeröffnungsverfahren mit der Mehrheit der Gläubiger ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beschlossen werden.

Dies war ein beliebtes Instrument, um z. B. durch ein Drittzahlungsangebot zur sofortigen Restschuldbefreiung zu gelangen.

Dieses Instrument entfällt ab dem 01.01.2013. Stattdessen gelten die Regelungen über den Insolvenzplan, §§ 217 ff. InsO. Das heißt, jetzt kann nur der Insolvenzplan als Regelung zur vorzeitigen Restschuldbefreiung vorgelegt werden.

Vorteil: Der Insolvenzplan kann jederzeit beschlossen werden.

Nachteil: Es muss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommen. Dies war beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht der Fall. Außerdem sind die Anforderungen an einen Insolvenzplan höher als beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Dies dürfte vor allem für Schuldnerberatungsstellen ein Problem darstellen. Rechtsanwalt Dresden.

Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Wer in der Lage ist, mit Hilfe eines Dritten eine Quotenzahlung anzubieten (z. B.: Gesamtschuld 40.000,00 EUR, Quotenangebot  5 % = 2.000,00 EUR), der sollte den Insolvenzantrag noch vor dem 01.01.2013 einreichen. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist grundsätzlich vorab durchzuführen. Der Schuldner sollte also spätestens im Oktober 2012 aktiv werden" so Rechtsanwatl Ulrich Horrion aus Dresden.

Dienstag, 26. Juni 2012

Trotz Vorsorgevollmacht ist gerichtliche Bestellung eines Betreuers denkbar - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht


Rechtsanwalt Ulrich Horrion - Kanzlei Dresden - Betreuungsrecht Dresden
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Das Betreuungsgericht hat einen Betreuer zu bestellen, wenn der vom Betroffenen eingesetzte Bevollmächtigte ungeeignet ist - Rechtsanwalt Dresden – Betreuungsrecht



Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht

Gerichtliche Anordnung eines Betreuers setzt Ungeeignetheit des Bevollmächtigten voraus. Der Umfang der Betreuung muss sich auf das erforderliche Maß beschränken und kann auch nur eine Angelegenheit betreffen (Formulierung Autor), (BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az XII ZB 583/11).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht

A hat eine Demenzerkrankung. Mit notarieller Urkunde vom 25.01.2005 erteilt er B umfassende Generalvollmacht.

Gerichtsvollzieher G soll gegen A wegen eines Titels über 39,00 EUR die Zwangsvollstreckung durchführen und ggf. die eidesstattliche Versicherung abnehmen.

B verhindert die Vollstreckung. G beantragt nun die Bestellung eines Betreuers.

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31.08.2011 wird Betreuer C bestellt, mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wobei die Entscheidung spätestens bis zum 31.08.2018 zu überprüfen ist.

A und B legen beim Landgericht Beschwerde ein, allerdings ohne Erfolg. Hiergegen legen A und B Rechtsbeschwerde ein, und zwar mit Erfolg.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht

Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.

Ist bereits ein Bevollmächtigter vom Betroffenen (hier A) bestellt, so kann bei Ungeeignetheit (etwa Unredlichkeit) gleichwohl ein Betreuer bestellt werden.

Bei der Festlegung des Aufgabengebiets gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es kann sogar sein, dass der Betreuer für nur eine Angelegenheit einzusetzen ist.

Vorliegend hat das Landgericht nicht aufgeklärt, warum B die Zwangsvollstreckung blockierte. Im Übrigen wurden während des laufenden Verfahrens die 39,00 EUR bezahlt.

Des Weiteren ist unverhältnismäßig, dass die Betreuung bis 31.08.2018 andauern sollte.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht

Ein Betroffener/Patient sollte bei der Auswahl des Bevollmächtigten gründlich überlegen, ob dieser den voraussichtlichen Aufgaben persönlich und fachlich gewachsen ist. Ansonsten besteht immer die Gefahr einer Gerichtlichen Betreuung.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


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Montag, 18. Juni 2012

Mietrechtreform zur einfacheren Räumung von Wohnungen - Rechtsanwalt Dresden– Mietrecht


Rechtsanwalt Dresden - Kanzlei Ulrich Horrion -
Rechtsanwald Dresden-Ulrich Horrion
Bundeskabinett hat am 23.05.2012 Mietrechtsreform auf den Weg gebracht –Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht

 
Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt  Dresden-Mietrecht

Vereinfachung der Räumung von Wohnraum ist ein wesentliches Anliegen des Gesetzesentwurfs. § 569 Abs. 2 a BGB regelt das Kündigungsrecht des Vermieters bei Verzug mit der Mietkaution. Kommt der Mieter mit einem Betrag i. H. v. 2 Kaltmieten in Verzug, kann der Vermieter ohne Abmahnung sofort außerordentlich kündigen.

Zum Schutz von Zahlungsausfällen bei langer Prozessdauer kann der Vermieter nach § 283 a ZPO eine Sicherungsanordnung für Geldforderungen ab Rechtshängigkeit beantragen. Die Klage muss aber überwiegende Erfolgsaussicht haben. Des Weiteren muss der Kläger besondere Nachteile darlegen und glaubhaft machen. Gegenstand der Sicherungsanordnung ist die Aufforderung an den Beklagten, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, und zwar innerhalb festgesetzter Frist. Bei Nichtbefolgung kann der Kläger nach § 940 a ZPO Räumung einleiten. Verliert der Kläger das Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise, muss er dem Beklagten die Kosten der Sicherungsleistung erstatten.

Bei der Zwangsräumung ohne Anwesenheit des Mieters dürfen solche Sachen vernichtet werden, an denen der Mieter offensichtlich kein Interesse hat § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Nach § 885 Abs. 5 ZPO darf der Vermieter das Verwahrgut unmittelbar im Internet versteigern.

Nach § 885 a ZPO ist die s.g. Berliner Räumung gegenüber Dritten gesetzlich geregelt. D. h. den Vollstreckungsantrag kann der Gläubiger auf die bloße Besitzeinweisung beschränken. Die Räumung muss nicht mehr vollstreckt werden. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts ist nicht mehr erforderlich.

§ 940 Abs. 2 ZPO regelt, dass die Räumung gegenüber Dritten durch einstweilige Verfügung möglich ist. Dritte sind solche Personen, die der Vermieter nicht als Mitbewohner kennt.

§ 940 a Abs. 3 ZPO lässt die Räumungsvollstreckung durch Räumungsverfügung zu, wenn der Beklagte die Sicherheitsanordnung nicht befolgt (Zahlung Sicherheit durch den Mieter).


Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht

„Es steht noch nicht fest, wann das Gesetz in Kraft tritt. Für Vermieter ergeben sich z. T. deutliche Verbesserungen ihrer Rechte. Vermieter sollten auf jeden Fall die Presse verfolgen, um über den Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert zu sein. Über das Inkrafttreten werde ich auch eine Pressemitteilung schreiben.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Mittwoch, 13. Juni 2012

Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale unzulässig – Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht


Rechtsanwalt Dresden Ulrich Horrion
Formulare der Gewerbeauskunft-Zentrale dürfen nicht mehr verwendet werden – Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht

Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale verschleiert den Angebotscharakter und verstößt gegen Pflicht zur deutlichen Preisangabe (Zusammenfassung durch Autor), Urteil OLG Düsseldorf vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11.

Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Die GWE Wirtschaftsinformation GmbH betreibt ein Internet-Branchenverzeichnis. Sie hat Gewerbetreibenden und Freiberuflern unaufgefordert ein Formular versendet als Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit eine Festlaufzeit von 24 Monaten und einem „Marketingbeitrag monatlich € 39,85 zzgl. Ust. Diese Angaben sind textlich klein gehalten.

Die Gestaltung des Formulars ergibt für den flüchtigen Leser den Eindruck eines amtlichen Schriftstücks. Mit der Unterzeichnung und Rücksendung soll der Empfänger lediglich seine bereits eingetragenen Daten bestätigen oder die von ihm neu einzutragenden Daten mitteilen.

Rechts oben auf dem Formular ist aufgedruckt „Abteilung: Eintragung/Registrierung.“
Der klagende Verband befasst sich mit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Der Verband hat die GWE GmbH auf Unterlassung verklagt und vor dem LG Düsseldorf obsiegt. Das OLG Düsseldorf hat das Verbot  nun rechtskräftig bestätigt.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
Mit Versendung der Formularschreiben hat die Beklagte gegen §§ 3 Abs. 1,  4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG verstoßen, weil der Angebotscharakter des Formulars verschleiert wurde. Nach Gestaltung und Inhalt des Formulars wird der Eindruck erweckt, dass lediglich Daten über bestehende Eintragungen aktualisiert werden sollen. Das Formular vermittelt den Eindruck eines amtlichen Schriftstücks.

Wettbewerbswidrig ist, dass die Verwenderin auf dem Mangel an Sorgfalt des Empfängers hofft. Der Empfänger soll das Formular ausfüllen, unterzeichnen und zurückfaxen. Dann wäre nach Vorstellung der Beklagten ein Vertrag über 2 Jahre mit einem Gesamtwert von € 956,40 zzgl. MwSt. geschlossen worden.

Das Formular verstößt auch gegen §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG, § 4 Dienstleistungs-Informationspflichten – VO und § 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG, weil das Entgelt nicht eindeutig klar zu entnehmen ist.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Wettbewerbsrecht
„Wenn Formulare wie vorstehend zugeschickt werden, dann ist es ratsam, nicht zu antworten. Sollte dies versehentlich dennoch geschehen, kann kein Entgelt verlangt werden.“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.