Samstag, 10. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung.

 Rechtsanwalt Dresden

Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung, § 290 I Nr. 2 InsO.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Ein Schuldner erlangt auch dann einen Kredit, wenn er eine Ratenzahlung oder eine Stundung erreicht. Macht

er hierbei falsche Angaben über seine aktuelle oder erwartete Liquidität, Iiegt ein Grund zur Versagung oder Restschuldbefreiung i.S. v. § 290 I Nr. 2 InsO vor. (AG Göttingen, Beschluss vom 05.01.2010, 74 IN 374/07).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 23.11.2007 wurde über das Vermögens der Schuldnerin Insolvenz eröffnet. Antrag auf Restschuldbefreiung war gestellt. Am 14.03.2007 hatte die Schuldnerin mit einer Gläubigerin einen Vergleich über EUR 10.466,43 bei Zahlung in drei Raten geschlossen. Die Gläubigerin erhielt kein Geld. Sie beantragte Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 I Nr. 2 InsO gegeben. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erlangen. Kredit in diesem Sinne ist nicht nur der Erhalt von Geld, sondern auch der Aufschub einer Zahlungsverpflichtung durch Stundung oder Ratenzahlung.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"§ 290 I Nr. 2 InsO ist insoweit eine für den Schuldner gefährliche Vorschrift, weil in der Krise Stundung und Ratenzahlung typische Rettungsinstrumente sind. Für Gläubiger besteht oftmals die Chance, die Versagung der Restschuldbefreiung mit Erfolg zu beantragen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion