Samstag, 10. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Rückzahlungsrisiko für Gläubiger bei Schuldnerinsolvenz.

Rechtsanwalt Dresden

Gläubiger hat Rückzahlungsrisiko 10 Jahre lang, wenn Schuldner in Raten zahlt und Insolvenz folgt.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Zahlt der Schuldner nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Raten an den Gerichtsvollzieher, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die dem Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 133 InsO berechtigt ( BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I X ZR 128/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 29.12.2009 war Insolvenzeröffnung. Die Gläubigern vollstreckte vorher aus Beitrags¬bescheiden. Die Vollstreckung war erfolglos. Zur Abwendung der eidesstattliche Versicherung hatte der Schuldner Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, und zwar bis Mai 2006 ca. EUR 5.000,00. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, d.h. er muss an der Vermögensverlagerung zumindest mitgewirkt haben. Dies ist auch bei einer Zahlung unter Vollstreckungsdruck der Fall. Nicht unter § 133 InsO fällt eine echte
Vollstreckungsmaßnahme.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Hat der Gläubiger einen Titel, bewahrt ihn nur die Zwangsvollstreckung vor der späteren Anfechtung. Das Rückzahlungsrisiko besteht nur 1 Monat (§ 88 InsO) bei der Regelinsolvenz und 3 Monate (312 Abs. 1 S. 3 InsO) bei der Verbraucherinsolvenz", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion