Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

Rechtsanwalt Dresden

Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

 Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Wird ein beschädigtes Fahrzeug nach Unfall fachgerecht repariert, so muss die haftende Versicherung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert zahlen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09, ständige Rechtsprechung).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

B erleidet Fahrzeugschaden bei Verkehrsunfall, allein verursacht und verschuldet von A. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten am Kfz von B EUR 6.300,00 brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt nur EUR 5.300,00 und der Restwert EUR 2.700,00. Versicherung von A zahlt EUR 2.700,00. B klagt auf weitere EUR 2.600,00 mit der Behauptung er habe das Fahrzeug repariert und fahre es weiter. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, können auch diese Kosten abgerechnet werden. Voraussetzungen sind allerdings fachgerechte Reparatur, konkrete Schadensberechnung und Durchführung der Reparatur wie im Gutachten. Vorliegend hatte der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Bei Konstellation der vorliegenden Art sollte immer die Reparatur laut Gutachten und durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Werkstatt sollte vorab bestätigen, dass sie den Schaden laut den Kostensätzen im Gutachten repariert. Dadurch sollen Risiken auf spätere Kostenbeteiligung des Geschädigten vermieden werden", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion

 
Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Blog "Rechtsanwalt Dresden". Über einen Kommentar von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion