Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Unzulässige Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB

Rechtsanwalt Dresden

Kündigungsvorschrift § 622 II S. 2 BGB verstößt gegen Europarecht


Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Die Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB, nach welcher bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten für die Feststellung der Kündigungsfrist die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar (EuGH Urteil vom 19.01.2010 - C 555/077).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Kläger ist Arbeitnehmer. Er erhielt Kündigung mit Kündigungsfrist von einem Monat. Seine Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres wurde nicht mitgezählt. Dann hätte nämlich die Kündigungsfrist 4 Monate betragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Frage der Rechtmäßigkeit von § 622 II S. 2 BGB dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Der EuGH hält die Vorschrift § 622 II S. 2 BGB für unzulässig. Es werden Bestimmungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen, welche an das Alter anknüpfen. In der EU-Richtlinie 2000/78 ist die Altersdiskriminierung geregelt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Jedes deutsche Gericht ist verpflichtet, diese Norm nunmehr unangewendet zu lassen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Achten Sie bei der Berechnung von Kündigungsfristen sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer stets darauf, dass auch Beschäftigungszeiten unter dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers zu beachten sind", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden



Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Blog "Rechtsanwalt Dresden". Über einen Kommentar von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion