Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Video-Geschwindigkeitsmessung unzulässig.

Rechtsanwalt Dresden

Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08).


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das Urteil des AG Güstrow verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Willkürverbot. Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, es würden sachfremde Erwägungen zugrunde liegen.

Die Videoaufzeichnung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Konkretisierung hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist. Dieses Recht bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Offenbarung persönlicher Lebensachverhalte und die Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Eine Einschränkung dieses Rechts ist im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Allerdings kann diese Einschränkung nur durch formalgesetzliche Grundlage erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt das Beweisverwertungsverbot.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Entscheidung befasst sich nur mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung. Andere Arten der Geschwindigkeitsmessung sind davon nicht erfasst. Es ist anzunehmen, dass die Länderparlamente auf die Entscheidung reagieren und die Ermächtigungsgrundlagen per Gesetz schaffen.
Man sollte gegen Bußgeldbescheide zunächst Einspruch einlegen. Aus der Ermittlungsakte gehen die Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung hervor. Der Rechtsanwalt bekommt die Akte auf Anforderung in die Kanzlei geschickt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion