Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Arbeitszeugnis als wichtige Voraussetzung für berufliches Fortkommen


Rechtsanwalt Dresden

Gemäß § 109 GewO (oder Tarifvertrag) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Neben Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ist darin auch die Beurteilung seiner Leistung und Führung enthalten.


Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit muss das Zeugnis Klar und verständlich formuliert sein. Inhaltlich gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Darzustellen ist die gesamte Tätigkeit. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben grundsätzlich unerwähnt. Die Darstellung der Leistung umfasst Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsquantität und Fleiß. Die Darstellung der Führung beinhaltet das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kundschaft.

Bei der Beurteilung der Leistung sind Notenabstufungen wie in der Schule üblich. Man unterscheidet "vollste Zufriedenheit" gleich sehr gut, "überdurchschnittlich" gleich gut, "stets zu unser Zufriedenheit "gleich befriedigend, "zu unserer Zufriedenheit" gleich ausreichend, "im großen und ganzen zufriedenstellend"gleich mangelhaft, "...bemüht, die Anforderungen zu erfüllen" gleich ungenügend.

Bei der Beurteilung des Verhaltens sind Abstufungen üblich. So sind die Formulierungen "stets vorbildlich" als sehr gut, "vorbildlich" als gut, "stets korrekt" als befriedigend, "ohne Tadel" als ausreichend und "...es gab keine Klagen" als mangelhaft anzusehen.

Auf verlangen des Arbeitnehmers sind Angaben über die Beendigungsgründe zu machen. Wichtig sind Ausstellungsdatum, Verwendung Briefkopf und Unterschrift des Arbeitgebers. Die Klauseln über Bedauern des Ausscheidens und über Erfolgswünsche für die Zukunft sind wichtige Anhaltspunkte für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

"Es gibt in der Tat eine bestimmte Zeugnissprache, die nur einem Geübten auffällt. Eine Abwertung des Zeugnisses liegt z.B. vor, wenn bei Aufzählung der Tätigkeiten nicht die Reihenfolge der Bedeutung eingehalten wird oder wenn Selbstverständlichkeiten (z.B. saubere äußere Erscheinung) genannt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion