Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Gefahr der Doppelleistungspflicht bei insolventen Geschäftspartnern

Rechtsanwalt Dresden

Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist. Insolvenzrecht Dresden - RA Horrion - Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn der Leistende vor Eintritt des Leistungserfolges von der Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers Kenntnis erlangt und die Leistung nicht zurückruft, haftet er dem Insolvenzverwalter nochmals auf die Leistung (BGH v. 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner hatte einen Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung in Höhe von EUR 2.853,00. Am 10.02.2005 war Insolvenzeröffnung, am 11.02.2005 öffentliche Bekanntmachung im Internet und am 23.02.2005 im Bundesanzeiger.
Die Versicherung sandte dem Schuldner am 25.02.2005 den Scheck. Am 03.03.2005 verlangte der Insolvenzverwalter von der Versicherung Zahlung. Erst jetzt wusste die Versicherung von der Insolvenz. Ab diesem Zeitpunkt war Schecksperre möglich. Am 08.03.2005 löste der Schuldner den Scheck ein.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Ist gem. § 82 InsO nach Eröffnung der Insolvenz noch an den Schuldner geleistet worden, dann ist der Leistende nur befreit, wenn er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Insolvenz hatte.Vorliegend kannte die Versicherung bei Scheckversendung am 25.02.2005 die Insolvenz zwar nicht, jedoch hätte sie ab Kenntniserlangung die Leistung durch Schecksperre noch stoppen können. Dies hat sie nicht getan. Die Versicherung muss noch einmal an den Insolvenzverwalter zahlen.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn Umstände bekannt sind, die auf eine Insolvenz des Leistungsempfängers schließen lassen, sollte vor Auslösung der Leistung festgestellt werden, ob ein Insolvenzverfahren vorliegt", so Rechtanwalt Urich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Vielen Dank für Ihr Interesse an meinem Blog "Rechtsanwalt Dresden". Über einen Kommentar von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion