Donnerstag, 8. April 2010

Stundensätze freier Werkstätten sind zulässig - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsanwalt Dresden:

Nach den "VW-Urteil" des BGH darf Versicherung nach Stundensätzen freier Werkstätten abrechnen. Verkehrsrecht Dresden Verkehrsrecht Dresden -

Rechtsgrundsatz -Rechtsanwalt Dresden:

Bei Fahrzeugen älter als 3 Jahre darf die Versicherung bei Abrechnung die Stundenver¬rechnungssätze einer freien Werkstatt heranziehen. Dies gilt nicht, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde (BGH Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Geschädigte verlangt von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensregulie¬rung nach Gutachten. Der VW-Golf ist 9 1/2 Jahre alt. Im Gutachten sind die Stundenver¬rechnungssätze einer VW-Werkstatt enthalten. Die Versicherung verweist auf eine freie Werkstatt mit geringen Kosten, und zwar EUR 220,54.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 11 BGB ist der Verweis auf eine freie Werkstatt zulässig. Bei Fahrzeugen bis zum Alter von 3 Jahren ist der Ver¬weis auf eine freie Werkstatt unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen ist der Verweis unzumutbar, wenn das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bei der Schadensregulierung abweichend vom Gutachten sollte stets geprüft werden, ob Abzüge berechtigt sind. Durch Vorlage eines Scheckheftes kann z.B. der Nachweis ge¬führt werden, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Man sollte der Versicherung auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten geben, bevor man einen Reparaturauftrag erteilt" so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion