Dienstag, 13. April 2010

Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes-Rechtsanwalt Dresden

Rechtsanwalt Dresden.Kanzlei Horrion
Rechtsgrundsatz Rechtsanwald Dresden


Fordert der Arbeitgeber vor Einstellung des Bewerbers eine ärztliche Untersuchung wegen einer vermuteten Erkrankung, kann darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit Entschädigungspflicht liegen (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 8 AZR 6700/08)

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

A bewirbt sich als Biologe bei Fa. B. A hat einen steifen Gang. Fa. B verlangt vor Einstellung eine Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule zur Feststellung, ob "Morbis Bechterew" vorliegt. Diese Erkrankung führt häufig auch zu Depressionen. A lehnt ab und wird nicht eingestellt. A klagt auf Entschädigung, weil er wegen einer nur vermuteten Behinderung nicht eingestellt worden sei.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden

Entschädigung kommt auch bereits dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein Diskriminierungsmerkmal nur vermutet, § 15 Abs. 2, 7, Abs. 1, 2. Hs. AGG. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle fragen. Vorliegend hat Fa. B aber keinen Bezug zwischen den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Forderungen zur Feststellung der Gesundheit vorgetragen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden

"Der potentielle Arbeitgeber sollte unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungshaftung nach dem AGG Fragen zu Krankheiten aus dem Fragebogen herauszunehmen oder derartige Fragen im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle konkret begründen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Samstag, 10. April 2010

Verbraucherinsolvenzantrag unvollständig, sechs Jahre umsonst gewartet - Rechtsanwalt Dresden

Kanzlei Rechtsawalt Dresden
Rechtsanwalt Dresden

Im Verbraucherinsolvenzantrag wurden bestrittene Forderungen nicht angegeben. Der betroffene Gläubiger kippte die Rechtschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Rechtsanwalt Dresden. Für den Verbraucherinsolvenzantrag gibt es amtliche Vordrucke. Dazu gehört ein Gläubiger-und Forderungsverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen auch Gläubiger und Forderungen eingetragen werden, welche der Schuldner für unberechtigt hält. Unterlässt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist Ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.



Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02 Juli 2009, AZ IX 7B 63/08 diesen Grundsatz aufgestellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner im Jahre 2002 einen Insolvenzantrag gestellt und eine Forderung seines ehemaligen Vermieters nicht aufgeführt. Der Schuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Nach dem Wortlaut des § 305 I Nr. 3 InsO sind die "gegen den Schuldner gerichteten Forderungen" in dem Verzeichnis aufzuführen. Auch spricht der Sinn der Vorschrift für diese Pflicht. Der Sinn der Vorschrift ist es, die Gerichte zu entlasten und die Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu informieren.

Weiter darf es nicht in die Bewertung des Schuldners gestellt werden, über die Berechtigung einer Forderung zu entscheiden. Die Forderung ist vom Schuldner allerdings als "streitig" zu bezeichnen, da ansonsten das Bestehen einer eventuell nicht begründeten Forderung vorgespiegelt wird. Auch dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Grobe Fahrlässigkeit der Unterlassung liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung gesprochen werden muss.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der ganze Aufwand eines Insolvenzantrages lohnt nicht, wenn die Pflichtangaben unrichtig oder unvollständig sind. Dann hat man 6 Jahre umsonst gewartet, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Rechtsanwalt Dresden - Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Rechtsanwalt Dresden


Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?


Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit der Wohlverhaltenperiode gibt es nicht.

Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.
Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion-Rechtsanwalt aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwalt Dresden - Rückständige Lohnzahlungen können zurückgefordert werden

Rechtsanwalt Dresden


Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Arbeitnehmer aufgepasst! Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Folgende Grundsätze gelten:

I. Bei Lohnzahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit besteht grundsätzlich keine Anfechtungsgefahr, weil ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegt. Das heißt es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Lohnes und Zahlung.

II.Kritisch sind Lohnzahlungen später als 3 Wochen nach Fälligkeit, das heißt rückständige Lohnzahlungen:

1.Nach geltendem Recht muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag haben, § 139 InsO.
Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2009, Az. Ix ZR 62/08, grundsätzlich Anforderungen an die erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers formuliert. Hiernach ist ein Gesamtüberblick des Arbeitnehmers über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers erforderlich. Diese "Insiderkenntnis" ist am ehesten bei Arbeitnehmern in der Finanzbuchhaltung und in der Geschäftsleitung einzunehmen. Die Kenntnis von Einzeltatsachen - etwa Lohnrückstände bei Kollegen - reicht noch nicht aus.

2.Zur Schaffung von Rechtsklarheit liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.04.2009 zur Einführung eines neuen § 130 IV InsO vor. Voraussetzungen der Vorschrift sind:

- Gläubiger ist Arbeitnehmer

- Lohn ist fällig

- Lohnzahlung ist erst nach Ablauf

von 3 Wochen nach Fälligkeit erfolgt

- Arbeitnehmer hat positive Kenntnis

von Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag.
III.Zu beachten ist noch, dass der Insolvenzverwalter nach § 130 InsO nur solche Zahlungen anfechten kann, die rückwirkend vom Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten geleistet wurden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwalt Dresden - Rückzahlungsrisiko für Gläubiger bei Schuldnerinsolvenz.

Rechtsanwalt Dresden

Gläubiger hat Rückzahlungsrisiko 10 Jahre lang, wenn Schuldner in Raten zahlt und Insolvenz folgt.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Zahlt der Schuldner nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Raten an den Gerichtsvollzieher, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die dem Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 133 InsO berechtigt ( BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I X ZR 128/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 29.12.2009 war Insolvenzeröffnung. Die Gläubigern vollstreckte vorher aus Beitrags¬bescheiden. Die Vollstreckung war erfolglos. Zur Abwendung der eidesstattliche Versicherung hatte der Schuldner Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, und zwar bis Mai 2006 ca. EUR 5.000,00. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, d.h. er muss an der Vermögensverlagerung zumindest mitgewirkt haben. Dies ist auch bei einer Zahlung unter Vollstreckungsdruck der Fall. Nicht unter § 133 InsO fällt eine echte
Vollstreckungsmaßnahme.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Hat der Gläubiger einen Titel, bewahrt ihn nur die Zwangsvollstreckung vor der späteren Anfechtung. Das Rückzahlungsrisiko besteht nur 1 Monat (§ 88 InsO) bei der Regelinsolvenz und 3 Monate (312 Abs. 1 S. 3 InsO) bei der Verbraucherinsolvenz", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Rechtsanwalt Dresden - Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung.

 Rechtsanwalt Dresden

Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung, § 290 I Nr. 2 InsO.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Ein Schuldner erlangt auch dann einen Kredit, wenn er eine Ratenzahlung oder eine Stundung erreicht. Macht

er hierbei falsche Angaben über seine aktuelle oder erwartete Liquidität, Iiegt ein Grund zur Versagung oder Restschuldbefreiung i.S. v. § 290 I Nr. 2 InsO vor. (AG Göttingen, Beschluss vom 05.01.2010, 74 IN 374/07).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 23.11.2007 wurde über das Vermögens der Schuldnerin Insolvenz eröffnet. Antrag auf Restschuldbefreiung war gestellt. Am 14.03.2007 hatte die Schuldnerin mit einer Gläubigerin einen Vergleich über EUR 10.466,43 bei Zahlung in drei Raten geschlossen. Die Gläubigerin erhielt kein Geld. Sie beantragte Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 I Nr. 2 InsO gegeben. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erlangen. Kredit in diesem Sinne ist nicht nur der Erhalt von Geld, sondern auch der Aufschub einer Zahlungsverpflichtung durch Stundung oder Ratenzahlung.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"§ 290 I Nr. 2 InsO ist insoweit eine für den Schuldner gefährliche Vorschrift, weil in der Krise Stundung und Ratenzahlung typische Rettungsinstrumente sind. Für Gläubiger besteht oftmals die Chance, die Versagung der Restschuldbefreiung mit Erfolg zu beantragen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Rechtsanwalt Dresden - "Führerscheintourismus" noch möglich

Rechtsanwalt Dresden:

Bundesbürger darf mit EU-Führerschein in Deutschland fahren.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf dem Inhaber eines EU-Führerscheins das Fahren im Bundesgebiet untersagen, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz bei Erteilung des EU-Führerscheins nicht im Mitgliedsstaat hatte (BverwG, Entscheidung vom 25.02.2010, 3 C 15.09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen wegen Ungeeignetheit. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte der Kläger ein medizi¬nisch-psychologisches Gutachten vorlegen müssen. Stattdessen erwarb der Kläger seine Fahrerlaubnis in Polen. Die Fahrerlaubnisbehörde verbot dem Kläger das Fahren in Deutschland. I. und II. Instanz bestätigten die Entscheidung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Unter Hinweis auf den Beschluss des EUGH vom 09.07.2009 sind die deutschen Behörden und Gerichte berechtigt, beim Ausstellerstaat Informationen einzuholen, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene tatsächlich zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis den ausländischen Wohnsitz hatte.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:


"Grundsätzlich ist das Fahren in Deutschland mit EU-Fahrerlaubnis möglich. Ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat reicht aber nicht aus. Es besteht das Risiko finanzieller Fehlinvestitionen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwalt Dresden - Aufteilung einer Abfindung spart Steuern

Rechtsanwalt Dresden

Aufteilung einer Abfindung in Raten auf mehrere Kalenderjahre zwecks Einsparung von Steuern zulässig.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind berechtigt, die Fälligkeit einer Abfindung so zu gestalten, dass der steuerliche Zufluss in mehrere Kalenderjahre fällt (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az. IX R 1/09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Dem Arbeitnehmer stand eine Abfindung von EUR 75.000,00 für den Verlust des Arbeitsplatzes zu. Nach Sozialplan war Fälligkeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 14.11.2000 gegeben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Zahlung des Freibetrag von EUR 24.000,00 im Jahre 2000 und Zahlung EUR 51.000,00 im Januar 2001. So wurde auch verfahren.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 11 Abs. 1 EstG sind Einnahmen dann zu berücksichtigen, wenn sie zugeflossen sind. Dies ist bei bloßer Fälligkeit einer Forderung noch nicht der Fall. Die Vertragsparteien dürfen die Abfindungszahlung so gestalten, dass auch steuerliche Vorteile die Folge sind.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Abfindungszahlungen sollten auch unter dem Gesichtspunkt von Steuervorteilen vereinbart werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Schuldner darf über sein insolvenzfreies Geld selbst entscheiden

Rechtsanwalt Dresden

Insolvenzschuldner ist berechtigt, aus seinem pfändungsfreien Vermögen einzelne Insolvenzgläubiger zu befriedigen.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Zahlt der Insolvenzschuldner aus seinem pfändungsfreien Vermögen an einzelne Insol¬venzgläubiger, steht dem Insolvenzverwalter kein Rückförderungsrecht zu. Außerdem liegt keine Gläubigerbevorzugung vor. (BGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. lx ZR 93/09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Zulassungsbehörde Z hat Gebührenförderung von EUR 550,00 gegen Schuldner S und diese Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet. S m6chte neues Fahrzeug zulassen. Z ver¬langt nach Gesetz zunächst Zahlung der Altgebühren. S zählt aus seinem insolvenzfreien Geld. Insolvenzverwalterin I lasst sich Anspruch auf Rückzahlung von S abtreten und klagt gegen Z. I. und II. Instanz weisen Klage ab. Die Revision der I wird zurückgewiesen.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

I hat keinen Rückzahlungsanspruch aus eigenem Recht, well die Zahlung S nicht aus der Insolvenzmasse erfolgte. Es besteht auch kein Verstoß gegen § 87 InsO, wonach die Gläubiger ihre Forderungen nur nach der Insolvenzordnung verfolgen dürfen. Nicht verbo¬ten sind Zahlungen des Schuldners aus dem pfändungsfreien Vermögen einzelner Gläubiger.
Nach § 295 I Nr. 4 InsO darf während der Wohlverhaltensperiode keinem Insolvenzgläubi¬ger ein Sondervorteil zukommen. Vorliegend hat die Wohlverhaltensperiode aber noch nicht begonnen, well das Insolvenzverfahren andauerte.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Sonderzahlungen aus dem pfändungsfreien Vermögen an einzelne Insolvenzgläubiger sind zulässig und auch sinnvoll, etwa bei Forderungen ohne Restschuldbefreiung. Mit den Gläubigern sollten Vereinbarungen mit Teilerlass angestrebt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwatl Dresden - Fahrverbort wird selten aufgehoben

Rechtsanwalt Dresden

Aufhebung des Fahrverbots im Bußgeldbescheid nur in Ausnahmefällen zu erwarten

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


1st gegen den Betroffenen in einem Buf3geldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden, so ist es ihm vorrangig zuzumuten, die autolose Zeit durch Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaft zu überbrücken, (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.10.2009, Az. 2 Ss Owi 239/09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Fahrer A hatte eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. 1m Bußgeld¬bescheid wurden EUR 300,00 Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt. Fahrer A Iegte Ein¬spruch ein. Das Amtsgericht hob das Fahrverbot auf. Die Staatsanwalt ging in die Be¬schwerde. Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es verblieb al¬so beim Fahrverbot.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

Von der Auferlegung des Regelfahrverbots darf nach dem Gesetz nur ausnahmsweise ab¬gewichen werden. Ein Geständnis oder die Nichteintragung im Verkehrszentralregister sind keine relevanten Argumente. Nur bei bevorstehendem Verlust des Arbeitsplatzes oder Existenzverlust 1st die Aufhebung des Fahrverbots angemessen. Dem Betroffen 1st zur Überbrückung der Zeit sogar die Aufnahme eines Kredits - etwa für die Anstellung ei¬nes Fahrers - zumutbar.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"In der anwaltlichen Praxis bestehen nur im seltenen Fällen realistische Chancen, das Fahrverbot aufzuheben. Selbst wenn das Amtsgericht "Gnade" zeigt, ist die Rechtsbe¬schwerde der Staatsanwaltschaft - wie hier - zu erwarten", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion



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Rechtsanwalt Dresden - Schlusstermin wichtig für die Restschuldbefreiung

Rechtsanwalt Dresden

Im Schlusstermin müssen Anträge von Gläubigern auf Versagung der Restschuldbefreiung glaubhaft gemacht werden sowie Einwendungen des Schuldners.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Wird im Schlusstermin ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auf unstreitige Tatsachen gestützt, so bedarf es der Glaubhaftmachung nicht. Einwendungen des Schuldners erst nach Abhaltung des Schlusstermins sind verspätet (BGH vom 05.02.2009, Az. IX ZB 185/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner gab am 21.03.2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Der Schuldner gab an einen geldwerten Vorteil von EUR 410,00 für Privatnutzung des Dienstfahrzeuges. Am 05.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vorstehende Angaben machte der Schuldner nicht. Am 26.07.2005 war Schlusstermin. Der Gläubiger beantragte Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der Auskunftspflicht.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen hat gemäß § 290 II InsO im Schlusstermin zu erfolgen. Die gilt nicht für unstreitige Tatsachen. Erstmals im Beschwerdeverfahren bestritt der Schuldner die fortdauernde Privatnutzung des Dienstfahrzeuges. Dies war zu spät. Der Schuldner hätte im Schlusstermin seine Einwendungen geltend machen müssen. Die hat er nicht getan.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

" Zur Sicherung seines Anspruchs auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist es für den Schuldner unbedingt erforderlich, dass er zum Schlusstermin erscheint, um dort Einwendungen gegen einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung geltend zu machen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

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Rechtsanwalt Dresden - Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

Rechtsanwalt Dresden

Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

 Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Wird ein beschädigtes Fahrzeug nach Unfall fachgerecht repariert, so muss die haftende Versicherung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert zahlen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09, ständige Rechtsprechung).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

B erleidet Fahrzeugschaden bei Verkehrsunfall, allein verursacht und verschuldet von A. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten am Kfz von B EUR 6.300,00 brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt nur EUR 5.300,00 und der Restwert EUR 2.700,00. Versicherung von A zahlt EUR 2.700,00. B klagt auf weitere EUR 2.600,00 mit der Behauptung er habe das Fahrzeug repariert und fahre es weiter. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, können auch diese Kosten abgerechnet werden. Voraussetzungen sind allerdings fachgerechte Reparatur, konkrete Schadensberechnung und Durchführung der Reparatur wie im Gutachten. Vorliegend hatte der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Bei Konstellation der vorliegenden Art sollte immer die Reparatur laut Gutachten und durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Werkstatt sollte vorab bestätigen, dass sie den Schaden laut den Kostensätzen im Gutachten repariert. Dadurch sollen Risiken auf spätere Kostenbeteiligung des Geschädigten vermieden werden", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion

 
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Rechtsanwalt Dresden - Unzulässige Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB

Rechtsanwalt Dresden

Kündigungsvorschrift § 622 II S. 2 BGB verstößt gegen Europarecht


Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Die Kündigungsregelung § 622 II S. 2 BGB, nach welcher bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten für die Feststellung der Kündigungsfrist die Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar (EuGH Urteil vom 19.01.2010 - C 555/077).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Kläger ist Arbeitnehmer. Er erhielt Kündigung mit Kündigungsfrist von einem Monat. Seine Dienstzeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres wurde nicht mitgezählt. Dann hätte nämlich die Kündigungsfrist 4 Monate betragen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Frage der Rechtmäßigkeit von § 622 II S. 2 BGB dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Der EuGH hält die Vorschrift § 622 II S. 2 BGB für unzulässig. Es werden Bestimmungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen getroffen, welche an das Alter anknüpfen. In der EU-Richtlinie 2000/78 ist die Altersdiskriminierung geregelt. Die Ungleichbehandlung ist nicht durch Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Jedes deutsche Gericht ist verpflichtet, diese Norm nunmehr unangewendet zu lassen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Achten Sie bei der Berechnung von Kündigungsfristen sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer stets darauf, dass auch Beschäftigungszeiten unter dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers zu beachten sind", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden



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Rechtsanwalt Dresden - Zur Wirksamkeit der Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben.

Rechtsanwalt Dresden

Für die Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben gilt eine differenzierte Darlegungs- und Beweislastregel.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Kündigt der Arbeitgeber eines Kleinbetriebes, auf welchen das Kündigungsschutzgesetz nicht Anwendung findet, so muss der Arbeitnehmer im Fälle der Anfechtung die Grande substantiiert darlegen, aus welchen sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt. Diese Grande muss der Arbeitgeber substantiiert entkräften, § 138 II ZPO (BAG Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 533/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Fa. A stellt Arbeitnehmer B ein. Fa A ist ein Kleinbetrieb, auf welchen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Die Einstellung erfolgt als Projektleiter und befristet, allerdings nur mündlich. Fa. A kündigt wegen verschiedener Vertragsverletzungen wahrend der vereinbarten Vertragsdauer. Arbeitnehmer B halt die Kündigung für treuwidrig und klagt vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Kündigung ist wirksam. Die Befristung war formnichtig. Die Kündigung war vor dem vereinbarten Ende gemäß § 16 S. 2 Tz BfG zulässig. Die Kündigung musste nicht begründet werden. Kündigungen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes können gemäß § 242 BGB ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Es gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss den Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Treuwidrigkeit der Kündigung ergibt. Gemäß § 138 II ZPO muss der Arbeitgeber diesen Vortrag substantiiert entkräften. Hat der Arbeitgeber in der Kündigung Grande benannt, muss der Arbeitnehmer darlegen, wieso die Kündigung trotzdem treuwidrig sein soll Vorliegend hat sich der Arbeitnehmer nicht mit den vom Arbeitgeber benannten Vertragsverletzungen auseinander gesetzt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn auch für die Arbeitgeberkündigung in Kleinbetrieben kein Begründungszwang besteht, so kann eine Begründung im Einzelfall hilfreich sein, um dem Einwand der Treuwidrigkeit der Kündigung ein Hindernis entgegenzusetzen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Geschäftsführer muss Insolvenzgeld erstatten.

Rechtsanwalt Dresden

BfA hat bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Erstattung von Insolvenzgeld Darlegungslast, dass bei rechtzeitigem Insolvenzantrag kein Insolvenzgeld hätte gezahlt werden müssen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Bei Klage der BfA gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung hat BfA volle Darlegungslast dafür, dass sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Gegen X-GmbH wird 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die BfA zahlt an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Die BfA klagt gegen GmbH-Geschäftsführer B auf Erstattung des Insolvenzgeldes, weil die X-GmbH bereits 2000 insolvent war. B wendet ein, die BfA hätte auch bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz Insolvenzgeld zahlen müssen.

Rechtsgründe -  Rechtsanwalt Dresden

Bei dem Einwand des Beklagten B handelt es sich um ein qualifiziertes Bestreiten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen, dass sie bei rechtzeitiger Insolvenzbeantragung im Jahre 2000 Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. Eine tatsächliche Vermutung dafür oder ein hinreichendes Indiz besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen für die Klägerin.
Erforderliche betriebswirtschaftliche Informationen hätte die Klägerin insbesondere der Insolvenzakte mit dem darin befindlichen Gutachten entnehmen können. Die Klage wurde abgewiesen.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Auch der vorliegende Fall belegt das grundsätzliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers in Krise und Insolvenz. Allerdings lohnt sich für ihn bei einer Klage wie vorliegend die Aufnahme der Rechtsverteidigung" so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Donnerstag, 8. April 2010

Stundensätze freier Werkstätten sind zulässig - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsanwalt Dresden:

Nach den "VW-Urteil" des BGH darf Versicherung nach Stundensätzen freier Werkstätten abrechnen. Verkehrsrecht Dresden Verkehrsrecht Dresden -

Rechtsgrundsatz -Rechtsanwalt Dresden:

Bei Fahrzeugen älter als 3 Jahre darf die Versicherung bei Abrechnung die Stundenver¬rechnungssätze einer freien Werkstatt heranziehen. Dies gilt nicht, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde (BGH Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Geschädigte verlangt von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensregulie¬rung nach Gutachten. Der VW-Golf ist 9 1/2 Jahre alt. Im Gutachten sind die Stundenver¬rechnungssätze einer VW-Werkstatt enthalten. Die Versicherung verweist auf eine freie Werkstatt mit geringen Kosten, und zwar EUR 220,54.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 11 BGB ist der Verweis auf eine freie Werkstatt zulässig. Bei Fahrzeugen bis zum Alter von 3 Jahren ist der Ver¬weis auf eine freie Werkstatt unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen ist der Verweis unzumutbar, wenn das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bei der Schadensregulierung abweichend vom Gutachten sollte stets geprüft werden, ob Abzüge berechtigt sind. Durch Vorlage eines Scheckheftes kann z.B. der Nachweis ge¬führt werden, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Man sollte der Versicherung auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten geben, bevor man einen Reparaturauftrag erteilt" so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Sorgfaltspflichten des Radfahrers

Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer muss auf Geh- und Radweg auf Fußgänger besonders achten und jederzeit anhalten können.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nähert sich ein Radfahrer einer Fußgängergruppe, muss dieser in der Lage sein, jederzeit anhalten zu können. Ansonsten besteht für ihn eine Haftung von 2/3.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer A fährt auf Geh- und Radweg. Vor ihm geht eine Fußgängergruppe. A klingelt. Die Fußgänger reagieren nicht. Trotzdem fährt A ungebremst weiter. Beim Überholen macht eine Fußgängerin einen Schritt so ungünstig, dass es zum Unfall mit Radfahrer A kommt. A verlangt vollen Schadenersatz.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:


Auf einem Geh- und Radweg gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Bei der Haftungsverteilung war zu berücksichtigen, dass der Radfahrer A trotz Klingeln ungebremst weiterfuhr, nachdem die Fußgängergruppe nicht reagiert hatte. Der Radfahrer hätte vielmehr seine Geschwindigkeit so reduzieren müssen, dass er jederzeit vor der Gruppe gefahrlos hätte zum Stehen kommen können. Die Haftung wurde zu Lasten des Radfahrers mit 1/3 zu 2/3 bewertet.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Radfahrer sollten sich auf Geh- und Radwegen Fußgängern äußerst langsam nähern und deutlich auf sich aufmerksam machen. Eine private Haftpflichtversicherung ist für Radfahrer und Fußgänger ratsam", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Kostengefahr bei Insolvenzantrag

Rechtsanwalt Dresden

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat bei Fehlen von genügender Schuldnermasse Pflicht zur Kostentragung.

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat die Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters zu tragen, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird und der Schuldner die Kosten nicht zahlen kann (AG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 500 IN 17/07).


Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Gläubiger A beantragte gegen Schuldner B die Insolvenz. Im Eröffnungsverfahren erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten. Danach bestand Zahlungsunfähigkeit, jedoch war die für die Eröffnung der Insolvenz erforderliche Masse nicht vorhanden. Darauf hin lehnte das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Die Kosten von ca. 1.960,00 Euro konnten bei Schuldner B nicht beigetrieben werden. Darauf hin wurde Gläubiger A in Anspruch genommen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 23 Abs. 1, S. 2, GKG haftet Gläubiger A auch für die entstandenen Auslagen, wenn der Antrag abgewiesen oder zurück genommen" wurde. Die nach dem JVEG gezahlten Gutachterkosten sind als Auslagen von Gläubiger A als Zweitschuldner zu zahlen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sollte gut überlegt werden. Zum einen besteht das oben genannte Kostenrisiko. Zum anderen endet die Einzelzwangsvollstreckung. Andererseits kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen des Schuldners besser verfolgen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen

Rechtsanwalt Dresden

Bezahlt insolventer Schuldner an Gläubiger, hat Gläubiger nach Insolvenzeröffnung Rückzahlungsrisiko. Insolvenzrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Energielieferant hatte Zahlungsansprüche EUR 29.066,50 gegen Fa. X. Fa. X konnte nicht sofort zahlen. Es wurde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen mit Monatsrate EUR 3000,00. Nach Zahlung der ersten Rate blieben weitere Zahlungen aus. Der Energielie¬ferant schickte einen Mitarbeiter zwecks Sperrung der Energielieferung. Fa. X zahlte jetzt EUR 20.091,00. Zu diesem Zeitpunkt war Fa. X schon zahlungsunfähig.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 133 Abs. 1 S.1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der Letzten zehn Jahre anfechtbar, wenn der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zur be¬nachteiligen und der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemdf3 § 133 Abs.1. S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteilige. Beweisanzeichen hierfür sind erhebliche Zahlungsrückstände Ober längeren Zeitraum, Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung, Androhung Zwangsvollstreckung, Androhung Liefersperre usw.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Erhält ein Gläubiger von einem krisenbehafteten Schuldner Geld, so muss er im Insol¬venzfall mit der Insolvenzanfechtung und Ruckforderung rechnen. Es reichen bereits Be¬weisanzeichen auf Seiten des Gläubigers für die Insolvenzlage und den Schuldnervor¬satz, dann hat die Anfechtung Erfolg. Rückforderungsansprüche sollten in die Finanz- und Liquiditätsplanung mit einbezogen werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Rechtsanwalt Dresden

Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Fährt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153-173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein ste¬hendes Fahrzeug auf und stirbt 2 Stunden später. Die Versicherung des den Erstunfall verursachenden Fahrzeugs reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25% streiten die Parteien.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahr¬zeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaf¬tung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Keine Lohnpfändung wegen Unterhaltsrückständen ab Insolvenzeröffnung

Rechtsanwalt Dresden

Beantragt der Unterhaltsschuldner Insolvenz, so ist die Zwangsvollstreckung - auch Lohnpfändung - ab Insolvenzeröffnung unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Der Unterhaltsberechtigte kann gegen den Unterhaltsschuldner wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsrückstände ab Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldner die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Dies gilt auch für die Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2009, A AZR 369/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Der unterhaltspflichtige Vater hatte sich ein einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlte nicht. Am 07.09.2006 war Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vaters. Der Unterhaltsrückstand wurde zur Insolvenztabelle anerkannt. Die Klägerin hat Klage erhoben und sie meint, § 89 Abs. 1 InsO erfasse nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Für bereits vor Verfahrenseröffnung bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gelte die Rechtsfolgenverweisung in § 114 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 InsO auf § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Aus § 89 Abs. 1 InsO folgt, dass wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsforderungen ab Insolvenzeröffnung nicht mehr vollstreckt werden darf. Pfändungspfandrechte, welche vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Insolvenzeröffnung unwirksam, § 114 Abs. 3 S. 1 und 2 InsO. Das Vollstreckungsrecht nach § 89 Abs. 2. S. 2 InsO gilt nur für Unterhaltsansprüche, welche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der Unterhaltsberechtigte sollte immer versuchen, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah durchzusetzen. Als zusätzliches Druckmittel kommt eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden .


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Grobe Fahrlässigkeit mindert Vollkaskoschutz

Rechtsanwalt Dresden

Bei grob fahrlässigem Rotlichtverstoß ist die Vollkaskoversicherung berechtigt, die Regulierung des Eigenschadens um 50% zu kürzen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Fährt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug bei Rotlicht in eine Kreuzung und verursacht einen Unfall, darf die Vollkaskoversicherung eine Kürzung der Regulierung des eigenen Pkw-Schadens um mindestens 50% vornehmen (LG Münster, Urteil vom 20.08.2009, Az. 15 O 141/09).


Sachverhalt -Rechtsanwalt Dresden:

Die Versicherungsnehmerin fährt mit ihrem vollkaskoversicherten Pkw bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Sie verursacht einen Unfall. Sie sagt, sie sei von der Sonne in ihrer Sicht behindert gewesen. Die Vollkaskoversicherung reguliert nur 50% des Pkw-Schadens, die Versicherungsnehmerin verlangt weitere 50%.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 81II VVG ist die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung berechtigt. Der Rotlichtverstoß ist grob fahrlässig, auch wenn dieser aufgrund tiefstehender Sonne begangen wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Vollkaskoversicherung ist kein "Garantieschein" für den eigenen Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Vollkaskoversicherung die Schadensregulierung um 50% kürzen", so Rechtsanwalt  Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Schlussverzeichnis im Insolvenzverfahren ist wichtig

Rechtsanwalt Dresden

Fehlt die angemeldete und festgestellte Insolvenzforderung im Schlussverzeichnis, nimmt der Gläubiger nicht an der Verteilung teil.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dreden:

Ist im Schlussverzeichnis kein Gläubiger aufgeführt, obwohl eine Forderung anerkannt wurde, ist die vorzeitige Restschuldbefreiung möglich. Nach Ablauf der Frist des § 193 InsO für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind Änderungen nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig. (AG Göttingen, Beschluss vom 09.09.2009, 74 IK 34/07).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dressden:

Die C-Bank meldeten ihre Forderung am 12.12.2007 nachträglich an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung. Am 08.01.2008 war Schlusstermin. Im Verteilungsverzeichnis war kein Gläubiger aufgeführt. Am 15.01.2009 erfolgte die Bekanntmachung im Internet. Es begann eine Ausschlussfrist von 2 Wochen für die Geltendmachung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die C-Bank legte dem Insolvenzverwalter nachweise vor. Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderung an. Allerdings unterließ es die C-Bank, innerhalb dieser Frist auch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die C-Bank hatte eine Forderung die nachträglich zur Insolvenztabelle anerkannt wurde. Hierdurch bestand auch ein Anspruch auf Aufnahme in das Schlussverzeichnis. Allerdings beachtete die C-Bank nicht die Ausschlussfrist des § 182 Abs. 1 InsO. Hiernach muss der Gläubiger Einwendungen gegen die Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses geltend machen. Dies hat er versäumt. Vorliegend war dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung zur erteilen, weil keine Gläubiger im Schlussverzeichnis aufgeführt waren.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:


"Ein Gläubiger sollte vorsichtshalber immer prüfen, ob er mit der vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen auch tatsächlich im Schlussverzeichnis eingetragen ist. Probleme der vorliegenden Art treten dann auf, wenn die Forderung erst zum Ende des Insolvenzverfahren angemeldet wird", so Rechtsanwalt
Ulrich Horrion Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Pflicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Rechtsanwalt Dresden

Arbeitgeber darf grundsätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist ein ausdrückliches Verbot vereinbart (BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az. 9 AZR 757/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Arbeitnehmer ist bei einer Zulieferfirma der Automobilindustrie beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine 40-Stunden-Woche geregelt. Ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ist weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag geregelt. Das Landratsamt hat auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum Sonn- und Feiertagsarbeit genehmigt. Der Arbeitnehmer klagt auf Feststellung, dass er nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet ist.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die Klage ist unbegründet. Der Arbeitgeber darf nach § 109 S. 1 GewO Sonn- und Feiertagsarbeit nach billigem Ermessen festlegen. Der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift berechtigt, die Arbeitszeiten kraft seines Direktionsrechtes festzulegen. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb in der Vergangenheit Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gehandhabt wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bei betrieblichen Erfordernissen darf der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Der Arbeitnehmer sollte sich bewusst sein, dass dies nur zeitlich begrenzt und die Ausnahme ist", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Video-Geschwindigkeitsmessung unzulässig.

Rechtsanwalt Dresden

Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08).


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das Urteil des AG Güstrow verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Willkürverbot. Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, es würden sachfremde Erwägungen zugrunde liegen.

Die Videoaufzeichnung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Konkretisierung hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist. Dieses Recht bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Offenbarung persönlicher Lebensachverhalte und die Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Eine Einschränkung dieses Rechts ist im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Allerdings kann diese Einschränkung nur durch formalgesetzliche Grundlage erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt das Beweisverwertungsverbot.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Entscheidung befasst sich nur mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung. Andere Arten der Geschwindigkeitsmessung sind davon nicht erfasst. Es ist anzunehmen, dass die Länderparlamente auf die Entscheidung reagieren und die Ermächtigungsgrundlagen per Gesetz schaffen.
Man sollte gegen Bußgeldbescheide zunächst Einspruch einlegen. Aus der Ermittlungsakte gehen die Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung hervor. Der Rechtsanwalt bekommt die Akte auf Anforderung in die Kanzlei geschickt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Mithörender ist grundsätzlich kein Zeuge

Rechtsanwalt Desden

Grundsätzliches Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefonaten durch Dritte. Arbeitsrecht


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn ein Dritte ein Telefonat mit verfolgt, besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn die beweisbelastete Partei den Dritten planmäßig einsetzte und der Gesprächspartner nichts wusste. Urteil BAG vom 23.04.2009, Az 6 AZR 189/08.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

 Die Arbeitnehmerin (AN) war wegen Arbeitsunfähigkeit zuhause. Die Arbeitgeberin (AG) ließ die AN anrufen, sie solle trotzdem zur Arbeit erscheinen. Wenn nicht, würde gekündigt. Die AN blieb zuhause, die AG kündigte.
Die Parteien haben vor Gericht über das Telefonat gestritten. Das Telefonat hatte zufällig die Bekannte der AN mitgehört. Dies hatte die AN in ihrer Erregung nicht bemerkt. Es war zu entscheiden, ob die Bekannte als Zeugin aussagt.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das für den anderen Gesprächspartner heimliche Mithören von Telefonaten ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechts. Die Folge ist ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des Mithörenden. An einem Handlungsunrecht der beweisbelasteten Partei fehlt es, wenn der Dritte das Telefonat zufällig mithört. Und nicht planmäßig vorgegangen wurde, um sich einen Beweisvorteil zu verschaffen. So war der Fall hier, der Mithörende war als Zeuge zu vernehmen.


Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn ein Telefonat mit einem Zuhörer als Zeugen geführt werden soll, so muss dem Gesprächpartner bei Beginn des Telefonats diese Absicht mitgeteilt werden. Man sollte auch die Person der Mithörers genau bezeichnen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche

Rechtsanwalt Dresden

Die Restschuldbefreiung setzt Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen um Erwerbstätigkeit voraus. Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche



Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und er darf keine unzumutbare Tätigkeit ablehnen.

Die Rechtsfolgen des Verstoßes sind fatal. Denn gemäß § 296 Abs. 1 InsO hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.

1. Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit

Es soll eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die persönlichen Verhältnisse des Schuldners maßgebend, wie Alter, Ausbildung, Familienverhältnisse, Krankheiten. Grundsätzlich wird Vollzeitbeschäftigung gefordert. Studium und Weiterbildung sind möglich, wenn sich die Verdienstverbesserung noch in der Wohlverhaltsperiode auswirkt. Straftat mit Haft ist Verstoß gegen Erwerbspflicht.

2. Bemühen um Arbeit

Der Schuldner muss sich aktiv um Arbeit bemühen. Die Meldung bei der Arbeitsvermittlung reicht nicht. Der Schuldner muss Stellenanzeigen studieren und sich bewerben. Hierfür gibt es öffentliche Leistungen, § 45 ff. SGB III.

3. Keine Ablehnung zumutbarer Arbeit

Es gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner muss auch berufsfremde, auswärtige und nicht ausbildungsadäquate Arbeit annehmen. Man kann auf die Grundsätze im Unterhaltrecht verweisen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden: "Gerade bei Arbeitslosigkeit sind ständig Bemühungen um Arbeit durchzuführen. Alle Aktivitäten sollten unbedingt dokumentiert werden, d.h. Sammeln von Stellenanzeigen, Schriftwechsel mit Firmen, Aufschreiben von allen Telefonaten mit Firmen (mit Angabe von Gesprächspartnern, Datum und Inhalten sowie die Telefonnummern). Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter/Treuhänder üben keine Beratungstätigkeit aus. Daher ist es vorteilhaft, dass der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode einen Berater hat", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Gebrauchtwagenkauf mit ungültiger Garantieklausel

Rechtsanwalt Dresden

Ungültige Inspektionsklausel in Garantiebedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Rechtsanwalt Dresden-RA Horrion: Ungültige Inspektionsklausel in Garantiebedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Eine Garantieklausel in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach welcher der Kunde die Inspektionen beim Verkäufer durchführen muss oder die Freigabe für eine Drittwerkstatt einholen muss, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az VIII ZR 354/08.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Kunde kaufte ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes-Benz C 280, Alter 10 Jahre, Laufleistung 88.000 km. Nach der Garantievereinbarung mussten Inspektionen beim Verkäufer durchgeführt werden oder es musste vor Beauftragung einer Drittwerkstatt die Freigabe eingeholt werden. Der Käufer unterließ die vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion bei 90.000 km. Die Inspektion bei 100.000 km ließ er von einer Drittwerkstatt ausführen. Hierbei wurde ein Motorschaden mit Kosten € 1.077,55 festgestellt. Diesen Betrag klagte der Kunde ein. Das AG wies die Klage ab, das Landgericht gab der Klage statt. Der BGH bestätigte das Landgericht.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die Inspektionsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Dem Kunden ist nicht zumutbar, die Inspektionen nur beim Verkäufer durchzuführen. Ein Bedürfnis für den Verkäufer auf vorherige Freigabe einer Inspektion durch Drittwerkstatt ist nicht erkennbar.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bitte beachten Sie zunächst den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Gewährleistung besteht nur bei Mängeln, die bei Übergabe vorhanden sind. Garantie bedeutet Haftung des Verkäufers für spätere Mängel. Die Garantiebedingungen sollten genau gelesen werden. Wenn später ein Streit entsteht, sollte immer auch die Rechtmäßigkeit einer Klausel geprüft werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

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Rechtsanwalt Dresden - Gefahr der Doppelleistungspflicht bei insolventen Geschäftspartnern

Rechtsanwalt Dresden

Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist. Insolvenzrecht Dresden - RA Horrion - Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn der Leistende vor Eintritt des Leistungserfolges von der Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers Kenntnis erlangt und die Leistung nicht zurückruft, haftet er dem Insolvenzverwalter nochmals auf die Leistung (BGH v. 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner hatte einen Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung in Höhe von EUR 2.853,00. Am 10.02.2005 war Insolvenzeröffnung, am 11.02.2005 öffentliche Bekanntmachung im Internet und am 23.02.2005 im Bundesanzeiger.
Die Versicherung sandte dem Schuldner am 25.02.2005 den Scheck. Am 03.03.2005 verlangte der Insolvenzverwalter von der Versicherung Zahlung. Erst jetzt wusste die Versicherung von der Insolvenz. Ab diesem Zeitpunkt war Schecksperre möglich. Am 08.03.2005 löste der Schuldner den Scheck ein.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Ist gem. § 82 InsO nach Eröffnung der Insolvenz noch an den Schuldner geleistet worden, dann ist der Leistende nur befreit, wenn er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Insolvenz hatte.Vorliegend kannte die Versicherung bei Scheckversendung am 25.02.2005 die Insolvenz zwar nicht, jedoch hätte sie ab Kenntniserlangung die Leistung durch Schecksperre noch stoppen können. Dies hat sie nicht getan. Die Versicherung muss noch einmal an den Insolvenzverwalter zahlen.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn Umstände bekannt sind, die auf eine Insolvenz des Leistungsempfängers schließen lassen, sollte vor Auslösung der Leistung festgestellt werden, ob ein Insolvenzverfahren vorliegt", so Rechtanwalt Urich Horrion aus Dresden.

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Rechtsanwalt Dresden - Arbeitszeugnis als wichtige Voraussetzung für berufliches Fortkommen


Rechtsanwalt Dresden

Gemäß § 109 GewO (oder Tarifvertrag) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Neben Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ist darin auch die Beurteilung seiner Leistung und Führung enthalten.


Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit muss das Zeugnis Klar und verständlich formuliert sein. Inhaltlich gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Darzustellen ist die gesamte Tätigkeit. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben grundsätzlich unerwähnt. Die Darstellung der Leistung umfasst Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsquantität und Fleiß. Die Darstellung der Führung beinhaltet das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kundschaft.

Bei der Beurteilung der Leistung sind Notenabstufungen wie in der Schule üblich. Man unterscheidet "vollste Zufriedenheit" gleich sehr gut, "überdurchschnittlich" gleich gut, "stets zu unser Zufriedenheit "gleich befriedigend, "zu unserer Zufriedenheit" gleich ausreichend, "im großen und ganzen zufriedenstellend"gleich mangelhaft, "...bemüht, die Anforderungen zu erfüllen" gleich ungenügend.

Bei der Beurteilung des Verhaltens sind Abstufungen üblich. So sind die Formulierungen "stets vorbildlich" als sehr gut, "vorbildlich" als gut, "stets korrekt" als befriedigend, "ohne Tadel" als ausreichend und "...es gab keine Klagen" als mangelhaft anzusehen.

Auf verlangen des Arbeitnehmers sind Angaben über die Beendigungsgründe zu machen. Wichtig sind Ausstellungsdatum, Verwendung Briefkopf und Unterschrift des Arbeitgebers. Die Klauseln über Bedauern des Ausscheidens und über Erfolgswünsche für die Zukunft sind wichtige Anhaltspunkte für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

"Es gibt in der Tat eine bestimmte Zeugnissprache, die nur einem Geübten auffällt. Eine Abwertung des Zeugnisses liegt z.B. vor, wenn bei Aufzählung der Tätigkeiten nicht die Reihenfolge der Bedeutung eingehalten wird oder wenn Selbstverständlichkeiten (z.B. saubere äußere Erscheinung) genannt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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