Sonntag, 4. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Erwerbspflicht Selbständiger für Restschuldbefreiung-Rechtsanwalt Dresden

Rechtsanwalt Dresden:

Ein selbständiger Schuldner sollte für die Restschuldbefreiung vergleichen, ob sein Einkommen als Angestellter höher wäre.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren.
BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner durchlief das Insolvenzverfahren. Im Dezember 2000 kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an. Der Schuldner führte ca. 9.100 Euro an den Treuhänder ab, jedoch hätte er nach Darlegung eines Gläubigers ca. 26.700 Euro bei einer anderen Tätigkeit abführen können. Der Schuldner war schon älter und hatte nach den Feststellungen keine besonderen Erwerbsaussichten.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Beantragt ein Gläubiger wegen nicht hinreichender Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung, so reicht im Rahmen der Glaubhaftmachung des Antrages die Darlegung von verdientem und erzielbar gewesenem Einkommen. Der Schuldner muss sich entlasten, indem er Nachweise für eine Anstellung vorlegt. Er muss aber nicht sofort seine Selbständigkeit aufgeben.


Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Ein selbständig tätiger Schuldner sollte zur eigenen Absicherung regelmäßig(z.B. alle sechs Monate) vergleiche auf dem Arbeitsmarkt anstellen. Er sollte Bewerbungen über besser dotierte Anstellungen schreiben und alle Dokumente sorgfältig aufbewahren", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden: Keine Pflicht zur Teilname am Personalgespräch-Arbeitsrecht Dresden

Rechtsanwalt Dresden:

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet der Einladung des Arbeitgebers zum Einzelpersonalgespräch über Vertragsänderungen zu folgen.

Rechtsgrundsatz -Rechtsanwalt Dresden

Wenn der Arbeitnehmer der Einladung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch über Änderungen des Arbeitsvertrages bezüglich Vergütung nicht folgt, darf der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen, BAG, Urteil vom 23.06.2009, Az 2 AZR 606/08.
„Unter Vergütung fallen Lohn und Gehalt“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion Dresden.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Die Arbeitnehmerin ist Altenpflegerin. Das Unternehmen ihres Arbeitgebers befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise. Der Arbeitgeber lädt die Arbeitnehmerin zu einem Einzelpersonalgespräch über Verringerung der Vergütung ein. Arbeitnehmerin folgt der Einladung nicht. Darauf hin spricht Arbeitgeber eine Abmahnung aus. Arbeitnehmerin klagt auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Arbeitsgereicht weist die Klage ab, das Landesarbeitsgericht hebt das Urteil auf und gibt der Arbeitnehmerin Recht.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden

Eine rechtswidrige Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, §§ 242, 1004 BGB in entspr. Anwendung. Dies ist der Fall, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen, bei unzutreffender rechtlicher Bewertung des Arbeitgebers oder bei Wegfall eines schutzwürdigen Arbeitgeberinteresses. Gemäß § 106, S. 1 u. 2, § 6 GewO beschränkt sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie auf Ordnung und Verhalten im Betrieb. Dagegen bezieht sich das Weisungsrecht nicht auf Fragen des Vertragsverhältnisses.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

„Wenn der Arbeitgeber unter dem Druck wirtschaftlicher Verhältnisse Zugeständnisse von den Arbeitnehmern hinsichtlich Vergütung oder Arbeitszeit wünscht, sollte er dies in einer Betriebsversammlung darlegen. Einzelpersonalgespräche sollten nur bei Zustimmung des Arbeitnehmers geführt werden“, so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Neulackierung eines Gebrauchtwagens ist kein Mangel

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

BGH Urteil vom 20.Mai 2009, Az. VIII ZR 191/07:Wenn ein Gebrauchtfahrzeug vor dem Verkauf mit einer Neulackierung versehen wurde, um es technisch und optisch in einen tadellosen Zustand zu versetzen, kann der Käufer nicht rügen, der Kaufsache fehle die für den Gebrauch übliche Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der klagende Käufer hatte einen mehrere Jahre alten PKW Mercedes CLK Cabriolet für 32.900 Euro gekauft. Das Fahrzeug wurde vor Übergabe auf dem Gelände des beklagten Händlers zerkratzt und mit einer Neulackierung versehen. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro.

Das Landgericht München wies die Klage ab, das Oberlandesgericht München gab der Klage statt. Der BGH gab der Revision des beklagten Händlers statt.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gemäß §§326 Abs. 5, 323 BGB bestehe nicht. Die Lackkratzer seien Mängel, die durch eine Neulackierung beseitigt werden konnten. Es bliebe die Eignung des Fahrzeuges zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Auch sei das Fahrzeug für die übliche Beschaffenheit geeignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.Ein durchschnittlicher Käufer könne bei einem mehrere Jahre alten PKW nicht von einem Originallack ausgehen. Die Gleichsetzung mit einem Unfallfahrzeug sei nicht gerechtfertigt, weil nicht zu befürchten sei, es blieben Schäden verborgen.


Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

Bei Vertragsverhandlungen immer Zeugen mitbringen. Dann ausdrücklich fragen und im Kaufvertrag festhalten, ob das Fahrzeug Nachlackierungen hat und in welchem Umfang.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Abmahnung behält Warnfunktion trotz Formfehler

Rechtsanwalt Dresden

Auch eine an Formmangel leidende Abmahnung behält ihre Warnfunktion und darf Grundlage einer Arbeitgeberkündigung sein.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.Februar 2009, Az 2 AZR 603/07: Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, ohne vorher die nach Tarifvertrag vorgeschriebene Anhörung des Arbeitnehmers durchgeführt zu haben, so behält diese formell mangelhafte Abmahnung ihre Warnfunktion. Der Arbeitgeber darf eine spätere verhaltensbedingte Kündigung auf die Abmahnung stützen.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Gegenstand des Unternehmens der beklagten Arbeitgeberin war die Personenbeförderung im Nahverkehr. Der klagende Arbeitnehmer war Fahrkartenverkäufer in den Fahrzeugen. Der Kläger hielt Abrechnungszeiträume nicht ein und lieferte Geld nicht rechtzeitig ab. Bereits in der Vergangenheit hatte die Beklagte eine Abmahnung ausgesprochen, allerdings ohne vorherige Anhörung laut Tarifvertrag. Die Beklagte war damals verurteilt worden, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das Bundesarbeitsgericht hat eine ständige Rechtsprechung zur Behandlung von formell fehlerhaften Abmahnungen entwickelt. Hiernach behält sie ihre Geltung, soweit sachliche Berechtigung besteht und Warnfunktion deutlich erkennbar ist. Die Warnfunktion sei erfüllt, wenn erkennbar sei, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gerechnet werden müsse. Aus der formellen Unwirksamkeit einer Abmahnung könne der Arbeitnehmer nicht den Schluss erleiten, der Arbeitgeber dulde sein Fehlverhalten.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

Wird ein unstreitig begangener Pflichtenverstoß vom Arbeitgeber abgemahnt, so wird dadurch die Grundlage für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung geschaffen. Dies ist für den Arbeitgeber ein Vorteil und für den Arbeitnehmer eine Gefahr. Ist der Pflichtenverstoß streitig, sollte eine Rechtsberatung hinzu gezogen werden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Insolvenzverwalter kann Genossenschaftsanteil fordern

Grundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Ist der Insolvenzschuldner Mitglied und Mieter einer Wohnungsgenossenschaft, so ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder berechtigt, die Mitgliedschaft zu kündigen und das Guthaben zu fordern. Dies gilt auch auf die Gefahr hin, dass die Genossenschaft nach der Satzung das Mietverhältnis kündigt (BGH vom 19.03.2009, AZ IX ZR 58/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der spätere Schuldner war Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft. Bei ihr hatte er auch seine Wohnung angemietet. Im Jahre 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Treuhänder kündigte den Genossenschaftsanteil und forderte die Auszahlung des Guthabens. Die Genossenschaft lehnt ab.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 80 Abs. 1 InsO ist der Treuhänder zur Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs berechtigt. Dem steht auch nicht § 109 Abs. 1 S.2 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Treuhänder ein Wohnungsmietverhältnis nicht kündigen. Auch die analoge Anwendung der Vorschrift auf die Mitgliedschaft bei der Wohnungsgenossenschaft scheidet aus.
Im übrigen rechtfertigt ein Vergleich zwischen einem „normalen“ Mietverhältnis mit Kautionszahlung und einem Mietverhältnis mit Zahlung eines Genossenschaftsanteils vor Insolvenz diese Lösung. Der Gläubiger kann gegenüber dem Genossenschaftsmieter Mitgliedschaft und Zahlung durch Zwangvollsteckung durchsetzen. Beim „normalen“ Mieter kann der Gläubiger das Mietverhältnis nicht kündigen und auf die Kaution nicht zugreifen. Dies geht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Mein Tipp - Rechtsanwalt Dresden:

Der Gläubiger sollte grundsätzlich die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft prüfen. Der Schuldner sollte vor Auswahl seines Vermieters wissen, dass im Falle einer Vollsteckung gegen Ihn Verlust des Genossenschaftsanteils und der Wohnung drohen.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Anspruch auf raucherfreien Arbeitsplatz

Rechtsanwalt Dresden:

Ist durch Landesgesetz das Rauchen in Gaststätten verboten und fällt ein Arbeitnehmer in den Schutzbereich des Verbots, kann er gemäß § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV einen raucherfreien Arbeitsplatz verlangen.


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Kläger ist in einer Spielbank in Berlin als Tisch-Chef am Roulettetisch beschäftigt. Der Saal ist ca. 2500m² groß. Darin befindet sich ein nicht abgetrennter Barbereich, wo das Rauchen geduldet wird. Der Barbereich wird von einem anderen Unternehmer betrieben. Der Kläger behauptet, er leide an chronischer Bronchitits sowie an Beschwerden der Augen- und Nasenschleimhäute.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einrichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Gefahren von Dritten. § 618 Abs. 1 BGB wird auch durch § 5 ArbStättV konkretisiert. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor Tabakrauchbelastungen. Hinzu kommen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes, welche das Rauchen in Gaststätten verbieten.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen raucherfreien Arbeitsplatz. Achtung: Schließen sich mehrere Unternehmer räumlich zusammen, sollte eine Vereinbarung über das Nichtrauchen in der gemeinsamen Räumlichkeit geschlossen werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Verbraucherinsolvenzantrag unvollständig, sechs Jahre umsonst gewartet.

Rechtsanwalt Dresden

Im Verbraucherinsolvenzantrag wurden bestrittene Forderungen nicht angegeben. Der betroffene Gläubiger kippte die Rechtschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren.Für den Verbraucherinsolvenzantrag gibt es amtliche Vordrucke. Dazu gehört ein Gläubiger-und Forderungsverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen auch Gläubiger und Forderungen eingetragen werden, welche der Schuldner für unberechtigt hält. Unterlässt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist Ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.


Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02 Juli 2009, AZ IX 7B 63/08 diesen Grundsatz aufgestellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner im Jahre 2002 einen Insolvenzantrag gestellt und eine Forderung seines ehemaligen Vermieters nicht aufgeführt. Der Schuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Nach dem Wortlaut des § 305 I Nr. 3 InsO sind die "gegen den Schuldner gerichteten Forderungen" in dem Verzeichnis aufzuführen. Auch spricht der Sinn der Vorschrift für diese Pflicht. Der Sinn der Vorschrift ist es, die Gerichte zu entlasten und die Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu informieren.

Weiter darf es nicht in die Bewertung des Schuldners gestellt werden, über die Berechtigung einer Forderung zu entscheiden. Die Forderung ist vom Schuldner allerdings als "streitig" zu bezeichnen, da ansonsten das Bestehen einer eventuell nicht begründeten Forderung vorgespiegelt wird. Auch dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Grobe Fahrlässigkeit der Unterlassung liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung gesprochen werden muss.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden


"Der ganze Aufwand eines Insolvenzantrages lohnt nicht, wenn die Pflichtangaben unrichtig oder unvollständig sind. Dann hat man 6 Jahre umsonst gewartet, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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