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Donnerstag, 3. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Beantragt der Unterhaltsschuldner Insolvenz, so ist die Zwangsvollstreckung - auch Lohnpfändung - ab Insolvenzeröffnung unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden

Der Unterhaltsberechtigte kann gegen den Unterhaltsschuldner wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsrückstände ab Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldner die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Dies gilt auch für die Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2009, A AZR 369/08).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden

Der unterhaltspflichtige Vater hatte sich ein einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlte nicht. Am 07.09.2006 war Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vaters. Der Unterhaltsrückstand wurde zur Insolvenztabelle anerkannt. Die Klägerin hat Klage erhoben und sie meint, § 89 Abs. 1 InsO erfasse nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Für bereits vor Verfahrenseröffnung bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gelte die Rechtsfolgenverweisung in § 114 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 InsO auf § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.

Rechtsgründe – Rechtsanwalt Dresden

Aus § 89 Abs. 1 InsO folgt, dass wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsforderungen ab Insolvenzeröffnung nicht mehr vollstreckt werden darf. Pfändungspfandrechte, welche vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Insolvenzeröffnung unwirksam, § 114 Abs. 3 S. 1 und 2 InsO. Das Vollstreckungsrecht nach § 89 Abs. 2. S. 2 InsO gilt nur für Unterhaltsansprüche, welche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Dresden

„Der Unterhaltsberechtigte sollte immer versuchen, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah durchzusetzen. Als zusätzliches Druckmittel kommt eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Rechtsanwalt Dresden.


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Sonntag, 4. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Abmahnung behält Warnfunktion trotz Formfehler

Rechtsanwalt Dresden

Auch eine an Formmangel leidende Abmahnung behält ihre Warnfunktion und darf Grundlage einer Arbeitgeberkündigung sein.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.Februar 2009, Az 2 AZR 603/07: Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, ohne vorher die nach Tarifvertrag vorgeschriebene Anhörung des Arbeitnehmers durchgeführt zu haben, so behält diese formell mangelhafte Abmahnung ihre Warnfunktion. Der Arbeitgeber darf eine spätere verhaltensbedingte Kündigung auf die Abmahnung stützen.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Gegenstand des Unternehmens der beklagten Arbeitgeberin war die Personenbeförderung im Nahverkehr. Der klagende Arbeitnehmer war Fahrkartenverkäufer in den Fahrzeugen. Der Kläger hielt Abrechnungszeiträume nicht ein und lieferte Geld nicht rechtzeitig ab. Bereits in der Vergangenheit hatte die Beklagte eine Abmahnung ausgesprochen, allerdings ohne vorherige Anhörung laut Tarifvertrag. Die Beklagte war damals verurteilt worden, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das Bundesarbeitsgericht hat eine ständige Rechtsprechung zur Behandlung von formell fehlerhaften Abmahnungen entwickelt. Hiernach behält sie ihre Geltung, soweit sachliche Berechtigung besteht und Warnfunktion deutlich erkennbar ist. Die Warnfunktion sei erfüllt, wenn erkennbar sei, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gerechnet werden müsse. Aus der formellen Unwirksamkeit einer Abmahnung könne der Arbeitnehmer nicht den Schluss erleiten, der Arbeitgeber dulde sein Fehlverhalten.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

Wird ein unstreitig begangener Pflichtenverstoß vom Arbeitgeber abgemahnt, so wird dadurch die Grundlage für eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung geschaffen. Dies ist für den Arbeitgeber ein Vorteil und für den Arbeitnehmer eine Gefahr. Ist der Pflichtenverstoß streitig, sollte eine Rechtsberatung hinzu gezogen werden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Anspruch auf raucherfreien Arbeitsplatz

Rechtsanwalt Dresden:

Ist durch Landesgesetz das Rauchen in Gaststätten verboten und fällt ein Arbeitnehmer in den Schutzbereich des Verbots, kann er gemäß § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbStättV einen raucherfreien Arbeitsplatz verlangen.


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Kläger ist in einer Spielbank in Berlin als Tisch-Chef am Roulettetisch beschäftigt. Der Saal ist ca. 2500m² groß. Darin befindet sich ein nicht abgetrennter Barbereich, wo das Rauchen geduldet wird. Der Barbereich wird von einem anderen Unternehmer betrieben. Der Kläger behauptet, er leide an chronischer Bronchitits sowie an Beschwerden der Augen- und Nasenschleimhäute.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 618 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften am Arbeitsplatz so einrichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese Schutzpflicht erstreckt sich auch auf Gefahren von Dritten. § 618 Abs. 1 BGB wird auch durch § 5 ArbStättV konkretisiert. Das heißt, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schutz vor Tabakrauchbelastungen. Hinzu kommen die Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes, welche das Rauchen in Gaststätten verbieten.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf einen raucherfreien Arbeitsplatz. Achtung: Schließen sich mehrere Unternehmer räumlich zusammen, sollte eine Vereinbarung über das Nichtrauchen in der gemeinsamen Räumlichkeit geschlossen werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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