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Dienstag, 11. September 2012

Zweiter Teil: Neuregelungen zur Restschuldbefreiung - Rechtsanwalt Dresden


Kanzlei Rechtsanwalt Ulrich Horrion.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

Ab 01.01.2013 Neuregelungen im Insolvenzrecht

Zweiter Teil:  Neuregelungen zur Restschuldbefreiung

  1. Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Nachstehend werden die Neuregelungen zur Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung behandelt.

  1. Geltende Rechtslage: Nach § 286 InsO gilt aktuell die sogenannte Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

  1. Rechtslage ab 01.01.2013:

-        im Grundsatz bleibt es bei der Frist von 6 Jahren
-        die Frist verkürzt sich auf 5 Jahre, wenn der Schuldner zumindest die Kosten des Verfahrens bezahlt hat
-        die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn der Schuldner neben den Kosten des Insolvenzerfahrens auch die Insolvenzgläubiger mit mindestens 25 % bedient hat.

 Mein Rechtstipp:

In der Mehrzahl der Insolvenzfälle sind die Anreize für eine frühere Restschuldbefreiung zu hoch. Dies gilt insbesondere für die Mehrzahl über 100.000 Insolvenzfälle von Konsumenten im Jahr 2011.

In 2011 waren ca. 20.000 ehemalige Unternehmer in die Insolvenz gegangen. Hier konnten die neuen Anreize für den einen oder anderen Schuldner finanziell machbar sein.

Sofern der Schuldner von Dritten Finanzhilfe erlangt, sollte auf jeden Fall vorrangig ein Insolvenzplan versucht werden. In der Praxis sind nämlich Befriedigungsquoten von z. B. 5 % - 10 %  durchaus realistisch.

Samstag, 10. April 2010

Verbraucherinsolvenzantrag unvollständig, sechs Jahre umsonst gewartet - Rechtsanwalt Dresden

Kanzlei Rechtsawalt Dresden
Rechtsanwalt Dresden

Im Verbraucherinsolvenzantrag wurden bestrittene Forderungen nicht angegeben. Der betroffene Gläubiger kippte die Rechtschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Rechtsanwalt Dresden. Für den Verbraucherinsolvenzantrag gibt es amtliche Vordrucke. Dazu gehört ein Gläubiger-und Forderungsverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen auch Gläubiger und Forderungen eingetragen werden, welche der Schuldner für unberechtigt hält. Unterlässt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist Ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.



Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02 Juli 2009, AZ IX 7B 63/08 diesen Grundsatz aufgestellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner im Jahre 2002 einen Insolvenzantrag gestellt und eine Forderung seines ehemaligen Vermieters nicht aufgeführt. Der Schuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Nach dem Wortlaut des § 305 I Nr. 3 InsO sind die "gegen den Schuldner gerichteten Forderungen" in dem Verzeichnis aufzuführen. Auch spricht der Sinn der Vorschrift für diese Pflicht. Der Sinn der Vorschrift ist es, die Gerichte zu entlasten und die Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu informieren.

Weiter darf es nicht in die Bewertung des Schuldners gestellt werden, über die Berechtigung einer Forderung zu entscheiden. Die Forderung ist vom Schuldner allerdings als "streitig" zu bezeichnen, da ansonsten das Bestehen einer eventuell nicht begründeten Forderung vorgespiegelt wird. Auch dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Grobe Fahrlässigkeit der Unterlassung liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung gesprochen werden muss.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der ganze Aufwand eines Insolvenzantrages lohnt nicht, wenn die Pflichtangaben unrichtig oder unvollständig sind. Dann hat man 6 Jahre umsonst gewartet, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Rechtsanwalt Dresden - Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Rechtsanwalt Dresden


Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?


Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit der Wohlverhaltenperiode gibt es nicht.

Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.
Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion-Rechtsanwalt aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwalt Dresden - Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung.

 Rechtsanwalt Dresden

Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung, § 290 I Nr. 2 InsO.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Ein Schuldner erlangt auch dann einen Kredit, wenn er eine Ratenzahlung oder eine Stundung erreicht. Macht

er hierbei falsche Angaben über seine aktuelle oder erwartete Liquidität, Iiegt ein Grund zur Versagung oder Restschuldbefreiung i.S. v. § 290 I Nr. 2 InsO vor. (AG Göttingen, Beschluss vom 05.01.2010, 74 IN 374/07).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 23.11.2007 wurde über das Vermögens der Schuldnerin Insolvenz eröffnet. Antrag auf Restschuldbefreiung war gestellt. Am 14.03.2007 hatte die Schuldnerin mit einer Gläubigerin einen Vergleich über EUR 10.466,43 bei Zahlung in drei Raten geschlossen. Die Gläubigerin erhielt kein Geld. Sie beantragte Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 I Nr. 2 InsO gegeben. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erlangen. Kredit in diesem Sinne ist nicht nur der Erhalt von Geld, sondern auch der Aufschub einer Zahlungsverpflichtung durch Stundung oder Ratenzahlung.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"§ 290 I Nr. 2 InsO ist insoweit eine für den Schuldner gefährliche Vorschrift, weil in der Krise Stundung und Ratenzahlung typische Rettungsinstrumente sind. Für Gläubiger besteht oftmals die Chance, die Versagung der Restschuldbefreiung mit Erfolg zu beantragen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Schlusstermin wichtig für die Restschuldbefreiung

Rechtsanwalt Dresden

Im Schlusstermin müssen Anträge von Gläubigern auf Versagung der Restschuldbefreiung glaubhaft gemacht werden sowie Einwendungen des Schuldners.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Wird im Schlusstermin ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auf unstreitige Tatsachen gestützt, so bedarf es der Glaubhaftmachung nicht. Einwendungen des Schuldners erst nach Abhaltung des Schlusstermins sind verspätet (BGH vom 05.02.2009, Az. IX ZB 185/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner gab am 21.03.2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Der Schuldner gab an einen geldwerten Vorteil von EUR 410,00 für Privatnutzung des Dienstfahrzeuges. Am 05.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vorstehende Angaben machte der Schuldner nicht. Am 26.07.2005 war Schlusstermin. Der Gläubiger beantragte Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der Auskunftspflicht.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen hat gemäß § 290 II InsO im Schlusstermin zu erfolgen. Die gilt nicht für unstreitige Tatsachen. Erstmals im Beschwerdeverfahren bestritt der Schuldner die fortdauernde Privatnutzung des Dienstfahrzeuges. Dies war zu spät. Der Schuldner hätte im Schlusstermin seine Einwendungen geltend machen müssen. Die hat er nicht getan.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

" Zur Sicherung seines Anspruchs auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist es für den Schuldner unbedingt erforderlich, dass er zum Schlusstermin erscheint, um dort Einwendungen gegen einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung geltend zu machen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

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Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Schlussverzeichnis im Insolvenzverfahren ist wichtig

Rechtsanwalt Dresden

Fehlt die angemeldete und festgestellte Insolvenzforderung im Schlussverzeichnis, nimmt der Gläubiger nicht an der Verteilung teil.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dreden:

Ist im Schlussverzeichnis kein Gläubiger aufgeführt, obwohl eine Forderung anerkannt wurde, ist die vorzeitige Restschuldbefreiung möglich. Nach Ablauf der Frist des § 193 InsO für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind Änderungen nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig. (AG Göttingen, Beschluss vom 09.09.2009, 74 IK 34/07).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dressden:

Die C-Bank meldeten ihre Forderung am 12.12.2007 nachträglich an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung. Am 08.01.2008 war Schlusstermin. Im Verteilungsverzeichnis war kein Gläubiger aufgeführt. Am 15.01.2009 erfolgte die Bekanntmachung im Internet. Es begann eine Ausschlussfrist von 2 Wochen für die Geltendmachung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die C-Bank legte dem Insolvenzverwalter nachweise vor. Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderung an. Allerdings unterließ es die C-Bank, innerhalb dieser Frist auch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die C-Bank hatte eine Forderung die nachträglich zur Insolvenztabelle anerkannt wurde. Hierdurch bestand auch ein Anspruch auf Aufnahme in das Schlussverzeichnis. Allerdings beachtete die C-Bank nicht die Ausschlussfrist des § 182 Abs. 1 InsO. Hiernach muss der Gläubiger Einwendungen gegen die Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses geltend machen. Dies hat er versäumt. Vorliegend war dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung zur erteilen, weil keine Gläubiger im Schlussverzeichnis aufgeführt waren.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:


"Ein Gläubiger sollte vorsichtshalber immer prüfen, ob er mit der vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen auch tatsächlich im Schlussverzeichnis eingetragen ist. Probleme der vorliegenden Art treten dann auf, wenn die Forderung erst zum Ende des Insolvenzverfahren angemeldet wird", so Rechtsanwalt
Ulrich Horrion Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche

Rechtsanwalt Dresden

Die Restschuldbefreiung setzt Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen um Erwerbstätigkeit voraus. Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche



Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und er darf keine unzumutbare Tätigkeit ablehnen.

Die Rechtsfolgen des Verstoßes sind fatal. Denn gemäß § 296 Abs. 1 InsO hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.

1. Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit

Es soll eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die persönlichen Verhältnisse des Schuldners maßgebend, wie Alter, Ausbildung, Familienverhältnisse, Krankheiten. Grundsätzlich wird Vollzeitbeschäftigung gefordert. Studium und Weiterbildung sind möglich, wenn sich die Verdienstverbesserung noch in der Wohlverhaltsperiode auswirkt. Straftat mit Haft ist Verstoß gegen Erwerbspflicht.

2. Bemühen um Arbeit

Der Schuldner muss sich aktiv um Arbeit bemühen. Die Meldung bei der Arbeitsvermittlung reicht nicht. Der Schuldner muss Stellenanzeigen studieren und sich bewerben. Hierfür gibt es öffentliche Leistungen, § 45 ff. SGB III.

3. Keine Ablehnung zumutbarer Arbeit

Es gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner muss auch berufsfremde, auswärtige und nicht ausbildungsadäquate Arbeit annehmen. Man kann auf die Grundsätze im Unterhaltrecht verweisen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden: "Gerade bei Arbeitslosigkeit sind ständig Bemühungen um Arbeit durchzuführen. Alle Aktivitäten sollten unbedingt dokumentiert werden, d.h. Sammeln von Stellenanzeigen, Schriftwechsel mit Firmen, Aufschreiben von allen Telefonaten mit Firmen (mit Angabe von Gesprächspartnern, Datum und Inhalten sowie die Telefonnummern). Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter/Treuhänder üben keine Beratungstätigkeit aus. Daher ist es vorteilhaft, dass der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode einen Berater hat", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Sonntag, 4. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Erwerbspflicht Selbständiger für Restschuldbefreiung-Rechtsanwalt Dresden

Rechtsanwalt Dresden:

Ein selbständiger Schuldner sollte für die Restschuldbefreiung vergleichen, ob sein Einkommen als Angestellter höher wäre.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine selbständige Tätigkeit ausübt und er weniger verdient als in Anstellung, so muss er die Selbständigkeit nicht sofort aufgeben. Er muss sich jedoch um eine Anstellung mit besserem Verdienst bemühen. Ansonsten läuft er Gefahr, seine Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu verlieren.
BGH-Beschluss vom 07.05.2009-Az IX ZB 133/07.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner durchlief das Insolvenzverfahren. Im Dezember 2000 kündigte das Gericht die Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode an. Der Schuldner führte ca. 9.100 Euro an den Treuhänder ab, jedoch hätte er nach Darlegung eines Gläubigers ca. 26.700 Euro bei einer anderen Tätigkeit abführen können. Der Schuldner war schon älter und hatte nach den Feststellungen keine besonderen Erwerbsaussichten.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Beantragt ein Gläubiger wegen nicht hinreichender Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung, so reicht im Rahmen der Glaubhaftmachung des Antrages die Darlegung von verdientem und erzielbar gewesenem Einkommen. Der Schuldner muss sich entlasten, indem er Nachweise für eine Anstellung vorlegt. Er muss aber nicht sofort seine Selbständigkeit aufgeben.


Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Ein selbständig tätiger Schuldner sollte zur eigenen Absicherung regelmäßig(z.B. alle sechs Monate) vergleiche auf dem Arbeitsmarkt anstellen. Er sollte Bewerbungen über besser dotierte Anstellungen schreiben und alle Dokumente sorgfältig aufbewahren", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.

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Rechtsanwalt Dresden - Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?


Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu.Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit derWohlverhaltenperiode gibt es nicht.Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.Mein Tipp:

Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Durch ein lnsolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung erlangt werden

Einmal Schulden, immer Schulden?


Die häufigsten Ursachen für Privatschulden sind Verlust des Arbeitspatzes, Scheidung und eigene Überforderung bei Konsumgeschäften. Bei Gewerbetreibenden sind Ursachen Firmenzusammenbrüche wegen Forderungsausfällen, Preisverfall, Fehlentscheidungen.

Mit der finanziellen Krise gehen fast immer auch psychische und physische Belastungen einher. In Zeiten weltweiter Finanz- und Wirtschaftskrise sollte es für den krisenbehafteten Menschen kein Tabu mehr sein, über seine Probleme zu sprechen.

Schulden müssen nicht für immer sein, zumal Schulden durch Zinsen und Kosten zunehmen.

Ist eine Schuld gerichtlich festgestellt oder anerkannt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Allerdings garantiert das Gesetz eine Pfändungsgrenze, die nicht unterschritten werden darf. Diese Pfändungsgrenze beträgt derzeit € 997,00 für Alleinstehende und erhöht sich mit zunehmender Anzahl unterhaltsberechtigter Personen,

Schulden müssen nicht für immer sein. Durch ein lnsolvenzverfahren kann die sog. Restschuldbefreiung erlangt werden. Der Schuldner kann jederzeit dieses Verfahren beantragen.

Die Restschuldbefreiung wird nach 6 Jahren ab Insolvenzeröffnung erlangt, wenn der Schuldner bestimmte gesetzliche Pflichten einhält (z. B, Suche nach Erwerbstätigkeit). Einkommen, welches über der Pfändungsgrenze liegt, wird in die Insolvenzmasse eingezahlt. Es ist aber möglich, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung zum “Nulltarif“ erlangt.

Es gibt sogar eine Möglichkeit, durch Insolvenz wesentlich eher zur Restschuldbefreiung zu gelangen, so durch einen lnsolvenzplan bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Wenn z, B. der Schuldner einen Dritten hat, der etwa 5 % - 10 % der Gesamtforderungen zu tilgen bereit ist, dann stimmen die Gläubiger hierüber ab. Mit Zustandekommen des Plans wird regelmäßig Restschuldbefreiung erlangt und die Insolvenz ist beendet!

Meine Empfehlung - Rechtsanwalt Dresden

"Gläubigerpost ordentlich sammeln. Keine Einschüchterung durch Gläubigerpost. Entschluss fassen zur Schuldenbeseitigung. Keine Gelder (z. B. “Omas Sparbuch“) ungezielt in der Schuldentilgung einsetzen. Viele Mandanten bestätigen, dass sie nach der Insolvenzentscheidung wesentlich ruhiger leben. Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das lnsolvenzrecht", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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