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Samstag, 10. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Rückzahlungsrisiko für Gläubiger bei Schuldnerinsolvenz.

Rechtsanwalt Dresden

Gläubiger hat Rückzahlungsrisiko 10 Jahre lang, wenn Schuldner in Raten zahlt und Insolvenz folgt.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Zahlt der Schuldner nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Raten an den Gerichtsvollzieher, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die dem Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 133 InsO berechtigt ( BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I X ZR 128/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 29.12.2009 war Insolvenzeröffnung. Die Gläubigern vollstreckte vorher aus Beitrags¬bescheiden. Die Vollstreckung war erfolglos. Zur Abwendung der eidesstattliche Versicherung hatte der Schuldner Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, und zwar bis Mai 2006 ca. EUR 5.000,00. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, d.h. er muss an der Vermögensverlagerung zumindest mitgewirkt haben. Dies ist auch bei einer Zahlung unter Vollstreckungsdruck der Fall. Nicht unter § 133 InsO fällt eine echte
Vollstreckungsmaßnahme.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Hat der Gläubiger einen Titel, bewahrt ihn nur die Zwangsvollstreckung vor der späteren Anfechtung. Das Rückzahlungsrisiko besteht nur 1 Monat (§ 88 InsO) bei der Regelinsolvenz und 3 Monate (312 Abs. 1 S. 3 InsO) bei der Verbraucherinsolvenz", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Schlusstermin wichtig für die Restschuldbefreiung

Rechtsanwalt Dresden

Im Schlusstermin müssen Anträge von Gläubigern auf Versagung der Restschuldbefreiung glaubhaft gemacht werden sowie Einwendungen des Schuldners.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Wird im Schlusstermin ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auf unstreitige Tatsachen gestützt, so bedarf es der Glaubhaftmachung nicht. Einwendungen des Schuldners erst nach Abhaltung des Schlusstermins sind verspätet (BGH vom 05.02.2009, Az. IX ZB 185/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner gab am 21.03.2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Der Schuldner gab an einen geldwerten Vorteil von EUR 410,00 für Privatnutzung des Dienstfahrzeuges. Am 05.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vorstehende Angaben machte der Schuldner nicht. Am 26.07.2005 war Schlusstermin. Der Gläubiger beantragte Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Nr. 5 InsO wegen Verletzung der Auskunftspflicht.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen hat gemäß § 290 II InsO im Schlusstermin zu erfolgen. Die gilt nicht für unstreitige Tatsachen. Erstmals im Beschwerdeverfahren bestritt der Schuldner die fortdauernde Privatnutzung des Dienstfahrzeuges. Dies war zu spät. Der Schuldner hätte im Schlusstermin seine Einwendungen geltend machen müssen. Die hat er nicht getan.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

" Zur Sicherung seines Anspruchs auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist es für den Schuldner unbedingt erforderlich, dass er zum Schlusstermin erscheint, um dort Einwendungen gegen einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung geltend zu machen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

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