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Sonntag, 4. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Verbraucherinsolvenzantrag unvollständig, sechs Jahre umsonst gewartet.

Rechtsanwalt Dresden

Im Verbraucherinsolvenzantrag wurden bestrittene Forderungen nicht angegeben. Der betroffene Gläubiger kippte die Rechtschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren.Für den Verbraucherinsolvenzantrag gibt es amtliche Vordrucke. Dazu gehört ein Gläubiger-und Forderungsverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen auch Gläubiger und Forderungen eingetragen werden, welche der Schuldner für unberechtigt hält. Unterlässt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist Ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.


Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02 Juli 2009, AZ IX 7B 63/08 diesen Grundsatz aufgestellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner im Jahre 2002 einen Insolvenzantrag gestellt und eine Forderung seines ehemaligen Vermieters nicht aufgeführt. Der Schuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Nach dem Wortlaut des § 305 I Nr. 3 InsO sind die "gegen den Schuldner gerichteten Forderungen" in dem Verzeichnis aufzuführen. Auch spricht der Sinn der Vorschrift für diese Pflicht. Der Sinn der Vorschrift ist es, die Gerichte zu entlasten und die Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu informieren.

Weiter darf es nicht in die Bewertung des Schuldners gestellt werden, über die Berechtigung einer Forderung zu entscheiden. Die Forderung ist vom Schuldner allerdings als "streitig" zu bezeichnen, da ansonsten das Bestehen einer eventuell nicht begründeten Forderung vorgespiegelt wird. Auch dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Grobe Fahrlässigkeit der Unterlassung liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung gesprochen werden muss.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden


"Der ganze Aufwand eines Insolvenzantrages lohnt nicht, wenn die Pflichtangaben unrichtig oder unvollständig sind. Dann hat man 6 Jahre umsonst gewartet, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?


Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu.Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit derWohlverhaltenperiode gibt es nicht.Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.Mein Tipp:

Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Durch ein lnsolvenzverfahren kann die Restschuldbefreiung erlangt werden

Einmal Schulden, immer Schulden?


Die häufigsten Ursachen für Privatschulden sind Verlust des Arbeitspatzes, Scheidung und eigene Überforderung bei Konsumgeschäften. Bei Gewerbetreibenden sind Ursachen Firmenzusammenbrüche wegen Forderungsausfällen, Preisverfall, Fehlentscheidungen.

Mit der finanziellen Krise gehen fast immer auch psychische und physische Belastungen einher. In Zeiten weltweiter Finanz- und Wirtschaftskrise sollte es für den krisenbehafteten Menschen kein Tabu mehr sein, über seine Probleme zu sprechen.

Schulden müssen nicht für immer sein, zumal Schulden durch Zinsen und Kosten zunehmen.

Ist eine Schuld gerichtlich festgestellt oder anerkannt, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Allerdings garantiert das Gesetz eine Pfändungsgrenze, die nicht unterschritten werden darf. Diese Pfändungsgrenze beträgt derzeit € 997,00 für Alleinstehende und erhöht sich mit zunehmender Anzahl unterhaltsberechtigter Personen,

Schulden müssen nicht für immer sein. Durch ein lnsolvenzverfahren kann die sog. Restschuldbefreiung erlangt werden. Der Schuldner kann jederzeit dieses Verfahren beantragen.

Die Restschuldbefreiung wird nach 6 Jahren ab Insolvenzeröffnung erlangt, wenn der Schuldner bestimmte gesetzliche Pflichten einhält (z. B, Suche nach Erwerbstätigkeit). Einkommen, welches über der Pfändungsgrenze liegt, wird in die Insolvenzmasse eingezahlt. Es ist aber möglich, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung zum “Nulltarif“ erlangt.

Es gibt sogar eine Möglichkeit, durch Insolvenz wesentlich eher zur Restschuldbefreiung zu gelangen, so durch einen lnsolvenzplan bzw. gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Wenn z, B. der Schuldner einen Dritten hat, der etwa 5 % - 10 % der Gesamtforderungen zu tilgen bereit ist, dann stimmen die Gläubiger hierüber ab. Mit Zustandekommen des Plans wird regelmäßig Restschuldbefreiung erlangt und die Insolvenz ist beendet!

Meine Empfehlung - Rechtsanwalt Dresden

"Gläubigerpost ordentlich sammeln. Keine Einschüchterung durch Gläubigerpost. Entschluss fassen zur Schuldenbeseitigung. Keine Gelder (z. B. “Omas Sparbuch“) ungezielt in der Schuldentilgung einsetzen. Viele Mandanten bestätigen, dass sie nach der Insolvenzentscheidung wesentlich ruhiger leben. Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist das lnsolvenzrecht", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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