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Mittwoch, 9. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Rückforderung von Löhnen bei Arbeitgeberinsolvenz, § 130 InsO

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden

Ein im Lager beschäftigter Elektromonteur hat noch keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn Lohnrückstände von 5 Monaten bestehen und auch andere Arbeitnehmer rückständige Lohnforderungen haben (LAG Erfurt, Urteil vom 09.09.2010, Az. 6 Sa 16/10).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden

A ist bei Fa. S als Elektromonteur beschäftigt. Am 14.05.2004 erhält er Lohnrückstände und am 05.08.2004 weitere Lohnrückstände bezahlt. Am 04.08.2004 ist Insolvenzantrag. Am 14.10.2004 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter verlangt vom A insgesamt € 6.790,14. Spätesten seit Mai 2004 bestand Zahlungsunfähigkeit aufgrund Forderungen von ca. € 1.17 Mio. Verbindlichkeiten, was A aber nicht wusste.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden

Die Rückforderung nach §§ 130 Abs. 1, 2, 143 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt Kenntnis des A von der Zahlungsunfähigkeit oder vom Insolvenzantrag voraus. A muss in der Lage sein, die Zahlungsunfähigkeit der Fa. S zumindest laienhaft zu bewerten. Allein die Kenntnis von eigenen Lohnforderungen und von Lohnforderungen der Belegschaft reicht nicht aus. Anders eher, wenn der Arbeitnehmer in der Geschäftsleitung oder Finanzbuchhaltung beschäftigt ist.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden

"Bei der Rückforderung von Lohnforderungen durch Insolvenzverwalter des Arbeitgebers ist stets eine genaue Prüfung der Forderungsberechtigung zu empfehlen", so Rechtsanwalt Ul­rich Horrion aus Dresden.

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Samstag, 10. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Rückständige Lohnzahlungen können zurückgefordert werden

Rechtsanwalt Dresden


Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Arbeitnehmer aufgepasst! Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Folgende Grundsätze gelten:

I. Bei Lohnzahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit besteht grundsätzlich keine Anfechtungsgefahr, weil ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegt. Das heißt es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Lohnes und Zahlung.

II.Kritisch sind Lohnzahlungen später als 3 Wochen nach Fälligkeit, das heißt rückständige Lohnzahlungen:

1.Nach geltendem Recht muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag haben, § 139 InsO.
Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2009, Az. Ix ZR 62/08, grundsätzlich Anforderungen an die erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers formuliert. Hiernach ist ein Gesamtüberblick des Arbeitnehmers über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers erforderlich. Diese "Insiderkenntnis" ist am ehesten bei Arbeitnehmern in der Finanzbuchhaltung und in der Geschäftsleitung einzunehmen. Die Kenntnis von Einzeltatsachen - etwa Lohnrückstände bei Kollegen - reicht noch nicht aus.

2.Zur Schaffung von Rechtsklarheit liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.04.2009 zur Einführung eines neuen § 130 IV InsO vor. Voraussetzungen der Vorschrift sind:

- Gläubiger ist Arbeitnehmer

- Lohn ist fällig

- Lohnzahlung ist erst nach Ablauf

von 3 Wochen nach Fälligkeit erfolgt

- Arbeitnehmer hat positive Kenntnis

von Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag.
III.Zu beachten ist noch, dass der Insolvenzverwalter nach § 130 InsO nur solche Zahlungen anfechten kann, die rückwirkend vom Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten geleistet wurden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Sonntag, 4. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Insolvenzverwalter kann Genossenschaftsanteil fordern

Grundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Ist der Insolvenzschuldner Mitglied und Mieter einer Wohnungsgenossenschaft, so ist der Insolvenzverwalter/Treuhänder berechtigt, die Mitgliedschaft zu kündigen und das Guthaben zu fordern. Dies gilt auch auf die Gefahr hin, dass die Genossenschaft nach der Satzung das Mietverhältnis kündigt (BGH vom 19.03.2009, AZ IX ZR 58/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der spätere Schuldner war Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft. Bei ihr hatte er auch seine Wohnung angemietet. Im Jahre 2006 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Treuhänder kündigte den Genossenschaftsanteil und forderte die Auszahlung des Guthabens. Die Genossenschaft lehnt ab.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 80 Abs. 1 InsO ist der Treuhänder zur Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs berechtigt. Dem steht auch nicht § 109 Abs. 1 S.2 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift darf der Treuhänder ein Wohnungsmietverhältnis nicht kündigen. Auch die analoge Anwendung der Vorschrift auf die Mitgliedschaft bei der Wohnungsgenossenschaft scheidet aus.
Im übrigen rechtfertigt ein Vergleich zwischen einem „normalen“ Mietverhältnis mit Kautionszahlung und einem Mietverhältnis mit Zahlung eines Genossenschaftsanteils vor Insolvenz diese Lösung. Der Gläubiger kann gegenüber dem Genossenschaftsmieter Mitgliedschaft und Zahlung durch Zwangvollsteckung durchsetzen. Beim „normalen“ Mieter kann der Gläubiger das Mietverhältnis nicht kündigen und auf die Kaution nicht zugreifen. Dies geht erst bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Mein Tipp - Rechtsanwalt Dresden:

Der Gläubiger sollte grundsätzlich die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft prüfen. Der Schuldner sollte vor Auswahl seines Vermieters wissen, dass im Falle einer Vollsteckung gegen Ihn Verlust des Genossenschaftsanteils und der Wohnung drohen.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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