Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein - Rechtsanwalt Dresden.
Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:
Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).
Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:
A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit € 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden
€ 30.000,00 führt.
Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden
A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde
1 Jahresgehalt in Höhe von € 3.840,00 festgesetzt.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden
"Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion