Mittwoch, 16. März 2011

Rechtsanwalt Dresden-Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein

Arbeitnehmerhaftung kann sogar bei grober Fahrlässigkeit gemindert sein  - Rechts­an­walt Dres­den.

Rechts­grund­satz - Rechtsanwalt Dres­den:

Verletzt Arbeitnehmer betriebliches Eigentum, kommt Haftungsbeschränkung sogar bei grober Fahrlässigkeit in Betracht (Urteil BAG vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 418/09).

Sach­ver­halt - Rechtsanwalt Dres­den:

A ist Reinigungskraft in Röntgenspraxis mit € 320,00 brutto. Beim Vorbeigehen außerhalb der Arbeitszeit hört sie Alarmton des MRT-Geräts. A drückt einen Knopf, der zum Schaden
€ 30.000,00 führt.

Rechts­grün­de - Rechtsanwalt Dres­den

A hat eine objektive Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages begangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass sie das Gerät außerhalb der Arbeitszeit abstellte. A handelte aber grob fahrlässig, da sie mit der Bedienung der Technik völlig überfordert war. Bei der Höhe der Schadensersatzpflicht ist aber auch die Gehaltshöhe zu berücksichtigen. Vorliegend wurde
1 Jahresgehalt in Höhe von  € 3.840,00 festgesetzt.

Mein Rechts­tipp - Rechtsanwalt Dres­den

"Bei Schadensersatzforderungen gegen den Arbeitnehmer ist immer der Verschuldensmaßstab zu prüfen. Beide Parteien sollten sich vor einer streitigen Auseinandersetzung rechtlich beraten lassen", so Rechts­an­walt Ul­rich Hor­rion aus Dres­den.





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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion