Donnerstag, 3. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt.


Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Dresden

Fährt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153¬ -173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden

X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein stehendes Fahrzeug auf und stirbt 2 Stunden später. Die Versicherung des den Erstunfall verursachenden Fahrzeugs reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25%
streiten die Parteien.

Rechstgründe - Rechtsanwalt Dresden

Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaftung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Dresden

"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion