Dienstag, 13. April 2010

Haftungsgefahr für Arbeitgeber wegen Diskriminierungsverbotes-Rechtsanwalt Dresden

Rechtsanwalt Dresden.Kanzlei Horrion
Rechtsgrundsatz Rechtsanwald Dresden


Fordert der Arbeitgeber vor Einstellung des Bewerbers eine ärztliche Untersuchung wegen einer vermuteten Erkrankung, kann darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot mit Entschädigungspflicht liegen (BAG, Urteil vom 17.12.2009, 8 AZR 6700/08)

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

A bewirbt sich als Biologe bei Fa. B. A hat einen steifen Gang. Fa. B verlangt vor Einstellung eine Röntgenuntersuchung der Wirbelsäule zur Feststellung, ob "Morbis Bechterew" vorliegt. Diese Erkrankung führt häufig auch zu Depressionen. A lehnt ab und wird nicht eingestellt. A klagt auf Entschädigung, weil er wegen einer nur vermuteten Behinderung nicht eingestellt worden sei.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden

Entschädigung kommt auch bereits dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein Diskriminierungsmerkmal nur vermutet, § 15 Abs. 2, 7, Abs. 1, 2. Hs. AGG. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nach der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle fragen. Vorliegend hat Fa. B aber keinen Bezug zwischen den Anforderungen des Arbeitsplatzes und den Forderungen zur Feststellung der Gesundheit vorgetragen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden

"Der potentielle Arbeitgeber sollte unter dem Gesichtspunkt der Entschädigungshaftung nach dem AGG Fragen zu Krankheiten aus dem Fragebogen herauszunehmen oder derartige Fragen im Zusammenhang mit der zu besetzenden Stelle konkret begründen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Samstag, 10. April 2010

Verbraucherinsolvenzantrag unvollständig, sechs Jahre umsonst gewartet - Rechtsanwalt Dresden

Kanzlei Rechtsawalt Dresden
Rechtsanwalt Dresden

Im Verbraucherinsolvenzantrag wurden bestrittene Forderungen nicht angegeben. Der betroffene Gläubiger kippte die Rechtschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Rechtsanwalt Dresden. Für den Verbraucherinsolvenzantrag gibt es amtliche Vordrucke. Dazu gehört ein Gläubiger-und Forderungsverzeichnis. In dieses Verzeichnis müssen auch Gläubiger und Forderungen eingetragen werden, welche der Schuldner für unberechtigt hält. Unterlässt er dies vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist Ihm auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.



Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02 Juli 2009, AZ IX 7B 63/08 diesen Grundsatz aufgestellt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner im Jahre 2002 einen Insolvenzantrag gestellt und eine Forderung seines ehemaligen Vermieters nicht aufgeführt. Der Schuldner war der Meinung, die Forderung sei unberechtigt.

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Nach dem Wortlaut des § 305 I Nr. 3 InsO sind die "gegen den Schuldner gerichteten Forderungen" in dem Verzeichnis aufzuführen. Auch spricht der Sinn der Vorschrift für diese Pflicht. Der Sinn der Vorschrift ist es, die Gerichte zu entlasten und die Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung zu informieren.

Weiter darf es nicht in die Bewertung des Schuldners gestellt werden, über die Berechtigung einer Forderung zu entscheiden. Die Forderung ist vom Schuldner allerdings als "streitig" zu bezeichnen, da ansonsten das Bestehen einer eventuell nicht begründeten Forderung vorgespiegelt wird. Auch dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Grobe Fahrlässigkeit der Unterlassung liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, mithin von einer unentschuldbaren Pflichtverletzung gesprochen werden muss.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der ganze Aufwand eines Insolvenzantrages lohnt nicht, wenn die Pflichtangaben unrichtig oder unvollständig sind. Dann hat man 6 Jahre umsonst gewartet, wenn ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Rechtsanwalt Dresden - Gefährdet Erb- und Pflichtteilverzicht die Restschuldbefreiung?

Rechtsanwalt Dresden


Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht?


Für das laufende Insolvenzverfahren enthält § 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Gleiches gilt für den Verzicht auf eine Pflichtteilsrecht. Eine Regelung für die Laufzeit der Wohlverhaltenperiode gibt es nicht.

Wenn der Schuldner ein Erbe oder einen Pflichtteil annimmt, muss er gemäß § 295 Abs. 1, Nr. 2 InsO, die Hälfte des zugeflossenen Vermögens an die Insolvenzmasse abführen.
Bisher wurde nicht entschieden, ob der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens während der Wohlverhaltensperiode ebenfalls auf Erbe oder Pflichtteil verzichten darf, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Der BGH hat mit Beschluss vom 25.Juni 2009, Aktenzeichen IX ZB 196/08, nunmehr diese Frage entschieden. Nach diesem Beschluss darf der Schuldner Erbe oder Pflichtteil ausschlagen, ohne die Restschuldbefreiung zu verlieren.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Um die erforderliche Klarheit für die Restschuldbefreiung zu schaffen, sollte der Schuldner zu entstandenen Erb- oder Pflichtteilsansprüchen unbedingt eine Erklärung abgeben, wenn er verzichten möchte. Gefährlich ist hingegen das einfache "Stehenlassen" des Anspruchs und die Geltendmachung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode. Es kann dann nämlich zum nachträglichen Widerruf der Restschuldbefreiung gemäß § 303 InsO sowie zu einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO kommen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion-Rechtsanwalt aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwalt Dresden - Rückständige Lohnzahlungen können zurückgefordert werden

Rechtsanwalt Dresden


Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Arbeitnehmer aufgepasst! Rückständige Lohnzahlungen können in der späteren Insolvenz des Arbeitgebers vom Insolvenzverwalter angefochten und zurückgefordert werden. Folgende Grundsätze gelten:

I. Bei Lohnzahlungen innerhalb von 3 Wochen nach Fälligkeit besteht grundsätzlich keine Anfechtungsgefahr, weil ein sogenanntes Bargeschäft gemäß § 142 InsO vorliegt. Das heißt es besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung des Lohnes und Zahlung.

II.Kritisch sind Lohnzahlungen später als 3 Wochen nach Fälligkeit, das heißt rückständige Lohnzahlungen:

1.Nach geltendem Recht muss der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem Eröffnungsantrag haben, § 139 InsO.
Der BGH hat mit Urteil vom 19.02.2009, Az. Ix ZR 62/08, grundsätzlich Anforderungen an die erforderliche Kenntnis des Arbeitnehmers formuliert. Hiernach ist ein Gesamtüberblick des Arbeitnehmers über die Liquiditäts- oder Zahlungslage des Arbeitgebers erforderlich. Diese "Insiderkenntnis" ist am ehesten bei Arbeitnehmern in der Finanzbuchhaltung und in der Geschäftsleitung einzunehmen. Die Kenntnis von Einzeltatsachen - etwa Lohnrückstände bei Kollegen - reicht noch nicht aus.

2.Zur Schaffung von Rechtsklarheit liegt ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vom 17.04.2009 zur Einführung eines neuen § 130 IV InsO vor. Voraussetzungen der Vorschrift sind:

- Gläubiger ist Arbeitnehmer

- Lohn ist fällig

- Lohnzahlung ist erst nach Ablauf

von 3 Wochen nach Fälligkeit erfolgt

- Arbeitnehmer hat positive Kenntnis

von Zahlungsunfähigkeit oder vom Eröffnungsantrag.
III.Zu beachten ist noch, dass der Insolvenzverwalter nach § 130 InsO nur solche Zahlungen anfechten kann, die rückwirkend vom Insolvenzantrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten geleistet wurden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Rechtsanwalt Dresden - Rückzahlungsrisiko für Gläubiger bei Schuldnerinsolvenz.

Rechtsanwalt Dresden

Gläubiger hat Rückzahlungsrisiko 10 Jahre lang, wenn Schuldner in Raten zahlt und Insolvenz folgt.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Zahlt der Schuldner nach fruchtloser Zwangsvollstreckung Raten an den Gerichtsvollzieher, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, die dem Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 133 InsO berechtigt ( BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az. I X ZR 128/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 29.12.2009 war Insolvenzeröffnung. Die Gläubigern vollstreckte vorher aus Beitrags¬bescheiden. Die Vollstreckung war erfolglos. Zur Abwendung der eidesstattliche Versicherung hatte der Schuldner Raten an den Gerichtsvollzieher bezahlt, und zwar bis Mai 2006 ca. EUR 5.000,00. Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Die Anfechtung nach § 133 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus, d.h. er muss an der Vermögensverlagerung zumindest mitgewirkt haben. Dies ist auch bei einer Zahlung unter Vollstreckungsdruck der Fall. Nicht unter § 133 InsO fällt eine echte
Vollstreckungsmaßnahme.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Hat der Gläubiger einen Titel, bewahrt ihn nur die Zwangsvollstreckung vor der späteren Anfechtung. Das Rückzahlungsrisiko besteht nur 1 Monat (§ 88 InsO) bei der Regelinsolvenz und 3 Monate (312 Abs. 1 S. 3 InsO) bei der Verbraucherinsolvenz", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion

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Rechtsanwalt Dresden - Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung.

 Rechtsanwalt Dresden

Erschlichene Ratenzahlung und Stundung gefährden Restschuldbefreiung, § 290 I Nr. 2 InsO.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Ein Schuldner erlangt auch dann einen Kredit, wenn er eine Ratenzahlung oder eine Stundung erreicht. Macht

er hierbei falsche Angaben über seine aktuelle oder erwartete Liquidität, Iiegt ein Grund zur Versagung oder Restschuldbefreiung i.S. v. § 290 I Nr. 2 InsO vor. (AG Göttingen, Beschluss vom 05.01.2010, 74 IN 374/07).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Am 23.11.2007 wurde über das Vermögens der Schuldnerin Insolvenz eröffnet. Antrag auf Restschuldbefreiung war gestellt. Am 14.03.2007 hatte die Schuldnerin mit einer Gläubigerin einen Vergleich über EUR 10.466,43 bei Zahlung in drei Raten geschlossen. Die Gläubigerin erhielt kein Geld. Sie beantragte Versagung der Restschuldbefreiung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gemäß § 290 I Nr. 2 InsO gegeben. Danach ist die Restschuldbefreiung auf Antrag zu versagen, wenn der Schuldner innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erlangen. Kredit in diesem Sinne ist nicht nur der Erhalt von Geld, sondern auch der Aufschub einer Zahlungsverpflichtung durch Stundung oder Ratenzahlung.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"§ 290 I Nr. 2 InsO ist insoweit eine für den Schuldner gefährliche Vorschrift, weil in der Krise Stundung und Ratenzahlung typische Rettungsinstrumente sind. Für Gläubiger besteht oftmals die Chance, die Versagung der Restschuldbefreiung mit Erfolg zu beantragen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Rechtsanwalt Dresden - "Führerscheintourismus" noch möglich

Rechtsanwalt Dresden:

Bundesbürger darf mit EU-Führerschein in Deutschland fahren.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf dem Inhaber eines EU-Führerscheins das Fahren im Bundesgebiet untersagen, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz bei Erteilung des EU-Führerscheins nicht im Mitgliedsstaat hatte (BverwG, Entscheidung vom 25.02.2010, 3 C 15.09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen wegen Ungeeignetheit. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte der Kläger ein medizi¬nisch-psychologisches Gutachten vorlegen müssen. Stattdessen erwarb der Kläger seine Fahrerlaubnis in Polen. Die Fahrerlaubnisbehörde verbot dem Kläger das Fahren in Deutschland. I. und II. Instanz bestätigten die Entscheidung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Unter Hinweis auf den Beschluss des EUGH vom 09.07.2009 sind die deutschen Behörden und Gerichte berechtigt, beim Ausstellerstaat Informationen einzuholen, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene tatsächlich zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis den ausländischen Wohnsitz hatte.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:


"Grundsätzlich ist das Fahren in Deutschland mit EU-Fahrerlaubnis möglich. Ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat reicht aber nicht aus. Es besteht das Risiko finanzieller Fehlinvestitionen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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