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Donnerstag, 3. März 2011

Rechtsanwalt Dresden - Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt.


Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Dresden

Fährt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153¬ -173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).

Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden

X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein stehendes Fahrzeug auf und stirbt 2 Stunden später. Die Versicherung des den Erstunfall verursachenden Fahrzeugs reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25%
streiten die Parteien.

Rechstgründe - Rechtsanwalt Dresden

Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaftung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.

Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Dresden

"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

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Samstag, 10. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - "Führerscheintourismus" noch möglich

Rechtsanwalt Dresden:

Bundesbürger darf mit EU-Führerschein in Deutschland fahren.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:

Deutsche Fahrerlaubnisbehörde darf dem Inhaber eines EU-Führerscheins das Fahren im Bundesgebiet untersagen, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz bei Erteilung des EU-Führerscheins nicht im Mitgliedsstaat hatte (BverwG, Entscheidung vom 25.02.2010, 3 C 15.09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen wegen Ungeeignetheit. Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hätte der Kläger ein medizi¬nisch-psychologisches Gutachten vorlegen müssen. Stattdessen erwarb der Kläger seine Fahrerlaubnis in Polen. Die Fahrerlaubnisbehörde verbot dem Kläger das Fahren in Deutschland. I. und II. Instanz bestätigten die Entscheidung.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Unter Hinweis auf den Beschluss des EUGH vom 09.07.2009 sind die deutschen Behörden und Gerichte berechtigt, beim Ausstellerstaat Informationen einzuholen, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene tatsächlich zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis den ausländischen Wohnsitz hatte.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:


"Grundsätzlich ist das Fahren in Deutschland mit EU-Fahrerlaubnis möglich. Ein Scheinwohnsitz im Ausstellerstaat reicht aber nicht aus. Es besteht das Risiko finanzieller Fehlinvestitionen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion


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Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwatl Dresden - Fahrverbort wird selten aufgehoben

Rechtsanwalt Dresden

Aufhebung des Fahrverbots im Bußgeldbescheid nur in Ausnahmefällen zu erwarten

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


1st gegen den Betroffenen in einem Buf3geldbescheid ein Fahrverbot verhängt worden, so ist es ihm vorrangig zuzumuten, die autolose Zeit durch Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrgemeinschaft zu überbrücken, (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.10.2009, Az. 2 Ss Owi 239/09).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Fahrer A hatte eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. 1m Bußgeld¬bescheid wurden EUR 300,00 Geldbuße und ein Fahrverbot festgesetzt. Fahrer A Iegte Ein¬spruch ein. Das Amtsgericht hob das Fahrverbot auf. Die Staatsanwalt ging in die Be¬schwerde. Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es verblieb al¬so beim Fahrverbot.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

Von der Auferlegung des Regelfahrverbots darf nach dem Gesetz nur ausnahmsweise ab¬gewichen werden. Ein Geständnis oder die Nichteintragung im Verkehrszentralregister sind keine relevanten Argumente. Nur bei bevorstehendem Verlust des Arbeitsplatzes oder Existenzverlust 1st die Aufhebung des Fahrverbots angemessen. Dem Betroffen 1st zur Überbrückung der Zeit sogar die Aufnahme eines Kredits - etwa für die Anstellung ei¬nes Fahrers - zumutbar.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"In der anwaltlichen Praxis bestehen nur im seltenen Fällen realistische Chancen, das Fahrverbot aufzuheben. Selbst wenn das Amtsgericht "Gnade" zeigt, ist die Rechtsbe¬schwerde der Staatsanwaltschaft - wie hier - zu erwarten", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion



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Rechtsanwalt Dresden - Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

Rechtsanwalt Dresden

Versicherung muss Reparaturkosten bis zu 30 % über Wiederbeschaffungswert ersetzen.

 Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Wird ein beschädigtes Fahrzeug nach Unfall fachgerecht repariert, so muss die haftende Versicherung bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert zahlen (BGH, Urteil vom 08.12.2009, Az. VI ZR 119/09, ständige Rechtsprechung).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

B erleidet Fahrzeugschaden bei Verkehrsunfall, allein verursacht und verschuldet von A. Laut Gutachten betragen die Reparaturkosten am Kfz von B EUR 6.300,00 brutto, der Wiederbeschaffungswert beträgt nur EUR 5.300,00 und der Restwert EUR 2.700,00. Versicherung von A zahlt EUR 2.700,00. B klagt auf weitere EUR 2.600,00 mit der Behauptung er habe das Fahrzeug repariert und fahre es weiter. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, können auch diese Kosten abgerechnet werden. Voraussetzungen sind allerdings fachgerechte Reparatur, konkrete Schadensberechnung und Durchführung der Reparatur wie im Gutachten. Vorliegend hatte der Kläger diese Voraussetzungen nicht dargelegt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Bei Konstellation der vorliegenden Art sollte immer die Reparatur laut Gutachten und durch eine Fachwerkstatt erfolgen. Die Werkstatt sollte vorab bestätigen, dass sie den Schaden laut den Kostensätzen im Gutachten repariert. Dadurch sollen Risiken auf spätere Kostenbeteiligung des Geschädigten vermieden werden", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion

 
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Donnerstag, 8. April 2010

Stundensätze freier Werkstätten sind zulässig - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsanwalt Dresden:

Nach den "VW-Urteil" des BGH darf Versicherung nach Stundensätzen freier Werkstätten abrechnen. Verkehrsrecht Dresden Verkehrsrecht Dresden -

Rechtsgrundsatz -Rechtsanwalt Dresden:

Bei Fahrzeugen älter als 3 Jahre darf die Versicherung bei Abrechnung die Stundenver¬rechnungssätze einer freien Werkstatt heranziehen. Dies gilt nicht, wenn dies unzumutbar ist, etwa weil das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde (BGH Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Geschädigte verlangt von der Versicherung des Unfallverursachers Schadensregulie¬rung nach Gutachten. Der VW-Golf ist 9 1/2 Jahre alt. Im Gutachten sind die Stundenver¬rechnungssätze einer VW-Werkstatt enthalten. Die Versicherung verweist auf eine freie Werkstatt mit geringen Kosten, und zwar EUR 220,54.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 11 BGB ist der Verweis auf eine freie Werkstatt zulässig. Bei Fahrzeugen bis zum Alter von 3 Jahren ist der Ver¬weis auf eine freie Werkstatt unzumutbar. Bei älteren Fahrzeugen ist der Verweis unzumutbar, wenn das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bei der Schadensregulierung abweichend vom Gutachten sollte stets geprüft werden, ob Abzüge berechtigt sind. Durch Vorlage eines Scheckheftes kann z.B. der Nachweis ge¬führt werden, dass das Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde. Man sollte der Versicherung auch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten geben, bevor man einen Reparaturauftrag erteilt" so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Sorgfaltspflichten des Radfahrers

Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer muss auf Geh- und Radweg auf Fußgänger besonders achten und jederzeit anhalten können.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nähert sich ein Radfahrer einer Fußgängergruppe, muss dieser in der Lage sein, jederzeit anhalten zu können. Ansonsten besteht für ihn eine Haftung von 2/3.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer A fährt auf Geh- und Radweg. Vor ihm geht eine Fußgängergruppe. A klingelt. Die Fußgänger reagieren nicht. Trotzdem fährt A ungebremst weiter. Beim Überholen macht eine Fußgängerin einen Schritt so ungünstig, dass es zum Unfall mit Radfahrer A kommt. A verlangt vollen Schadenersatz.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:


Auf einem Geh- und Radweg gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Bei der Haftungsverteilung war zu berücksichtigen, dass der Radfahrer A trotz Klingeln ungebremst weiterfuhr, nachdem die Fußgängergruppe nicht reagiert hatte. Der Radfahrer hätte vielmehr seine Geschwindigkeit so reduzieren müssen, dass er jederzeit vor der Gruppe gefahrlos hätte zum Stehen kommen können. Die Haftung wurde zu Lasten des Radfahrers mit 1/3 zu 2/3 bewertet.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Radfahrer sollten sich auf Geh- und Radwegen Fußgängern äußerst langsam nähern und deutlich auf sich aufmerksam machen. Eine private Haftpflichtversicherung ist für Radfahrer und Fußgänger ratsam", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Rechtsanwalt Dresden

Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Fährt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153-173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein ste¬hendes Fahrzeug auf und stirbt 2 Stunden später. Die Versicherung des den Erstunfall verursachenden Fahrzeugs reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25% streiten die Parteien.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahr¬zeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaf¬tung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Video-Geschwindigkeitsmessung unzulässig.

Rechtsanwalt Dresden

Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08).


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das Urteil des AG Güstrow verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Willkürverbot. Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, es würden sachfremde Erwägungen zugrunde liegen.

Die Videoaufzeichnung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Konkretisierung hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist. Dieses Recht bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Offenbarung persönlicher Lebensachverhalte und die Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Eine Einschränkung dieses Rechts ist im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Allerdings kann diese Einschränkung nur durch formalgesetzliche Grundlage erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt das Beweisverwertungsverbot.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Entscheidung befasst sich nur mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung. Andere Arten der Geschwindigkeitsmessung sind davon nicht erfasst. Es ist anzunehmen, dass die Länderparlamente auf die Entscheidung reagieren und die Ermächtigungsgrundlagen per Gesetz schaffen.
Man sollte gegen Bußgeldbescheide zunächst Einspruch einlegen. Aus der Ermittlungsakte gehen die Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung hervor. Der Rechtsanwalt bekommt die Akte auf Anforderung in die Kanzlei geschickt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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