Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Sorgfaltspflichten des Radfahrers

Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer muss auf Geh- und Radweg auf Fußgänger besonders achten und jederzeit anhalten können.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nähert sich ein Radfahrer einer Fußgängergruppe, muss dieser in der Lage sein, jederzeit anhalten zu können. Ansonsten besteht für ihn eine Haftung von 2/3.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Radfahrer A fährt auf Geh- und Radweg. Vor ihm geht eine Fußgängergruppe. A klingelt. Die Fußgänger reagieren nicht. Trotzdem fährt A ungebremst weiter. Beim Überholen macht eine Fußgängerin einen Schritt so ungünstig, dass es zum Unfall mit Radfahrer A kommt. A verlangt vollen Schadenersatz.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:


Auf einem Geh- und Radweg gilt grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 1 StVO. Bei der Haftungsverteilung war zu berücksichtigen, dass der Radfahrer A trotz Klingeln ungebremst weiterfuhr, nachdem die Fußgängergruppe nicht reagiert hatte. Der Radfahrer hätte vielmehr seine Geschwindigkeit so reduzieren müssen, dass er jederzeit vor der Gruppe gefahrlos hätte zum Stehen kommen können. Die Haftung wurde zu Lasten des Radfahrers mit 1/3 zu 2/3 bewertet.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Radfahrer sollten sich auf Geh- und Radwegen Fußgängern äußerst langsam nähern und deutlich auf sich aufmerksam machen. Eine private Haftpflichtversicherung ist für Radfahrer und Fußgänger ratsam", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Kostengefahr bei Insolvenzantrag

Rechtsanwalt Dresden

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat bei Fehlen von genügender Schuldnermasse Pflicht zur Kostentragung.

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat die Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters zu tragen, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird und der Schuldner die Kosten nicht zahlen kann (AG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 500 IN 17/07).


Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Gläubiger A beantragte gegen Schuldner B die Insolvenz. Im Eröffnungsverfahren erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten. Danach bestand Zahlungsunfähigkeit, jedoch war die für die Eröffnung der Insolvenz erforderliche Masse nicht vorhanden. Darauf hin lehnte das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Die Kosten von ca. 1.960,00 Euro konnten bei Schuldner B nicht beigetrieben werden. Darauf hin wurde Gläubiger A in Anspruch genommen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 23 Abs. 1, S. 2, GKG haftet Gläubiger A auch für die entstandenen Auslagen, wenn der Antrag abgewiesen oder zurück genommen" wurde. Die nach dem JVEG gezahlten Gutachterkosten sind als Auslagen von Gläubiger A als Zweitschuldner zu zahlen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sollte gut überlegt werden. Zum einen besteht das oben genannte Kostenrisiko. Zum anderen endet die Einzelzwangsvollstreckung. Andererseits kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen des Schuldners besser verfolgen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen

Rechtsanwalt Dresden

Bezahlt insolventer Schuldner an Gläubiger, hat Gläubiger nach Insolvenzeröffnung Rückzahlungsrisiko. Insolvenzrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Energielieferant hatte Zahlungsansprüche EUR 29.066,50 gegen Fa. X. Fa. X konnte nicht sofort zahlen. Es wurde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen mit Monatsrate EUR 3000,00. Nach Zahlung der ersten Rate blieben weitere Zahlungen aus. Der Energielie¬ferant schickte einen Mitarbeiter zwecks Sperrung der Energielieferung. Fa. X zahlte jetzt EUR 20.091,00. Zu diesem Zeitpunkt war Fa. X schon zahlungsunfähig.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 133 Abs. 1 S.1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der Letzten zehn Jahre anfechtbar, wenn der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zur be¬nachteiligen und der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemdf3 § 133 Abs.1. S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteilige. Beweisanzeichen hierfür sind erhebliche Zahlungsrückstände Ober längeren Zeitraum, Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung, Androhung Zwangsvollstreckung, Androhung Liefersperre usw.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Erhält ein Gläubiger von einem krisenbehafteten Schuldner Geld, so muss er im Insol¬venzfall mit der Insolvenzanfechtung und Ruckforderung rechnen. Es reichen bereits Be¬weisanzeichen auf Seiten des Gläubigers für die Insolvenzlage und den Schuldnervor¬satz, dann hat die Anfechtung Erfolg. Rückforderungsansprüche sollten in die Finanz- und Liquiditätsplanung mit einbezogen werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Rechtsanwalt Dresden

Mithaftung von 20%, wenn Fahrer bei 153 -173 km/h auf Unfallstelle auffährt - Verkehrsrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Fährt ein Fahrzeugführer auf der Autobahn bei Richtgeschwindigkeit 130 km/h mit 153-173 km/h auf eine Unfallstelle auf, so besteht Mithaftung 20%, wenn der Unfall bei Einhal¬tung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. (LG Karlsrühe, Urteil v. 23.01.2009, 30 172/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

X fährt auf Bundesautobahn mit 153-173 km/h. Die Richtgeschwindigkeit beträgt 130 km/h. X fährt auf linker Spur. Kurz zuvor hat sich ein Unfall ereignet. X fährt auf ein ste¬hendes Fahrzeug auf und stirbt 2 Stunden später. Die Versicherung des den Erstunfall verursachenden Fahrzeugs reguliert den Erben von X 75%. Über die restlichen 25% streiten die Parteien.

Rechtgründe Rechtsanwalt Dresden:

Das Gericht hatte nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise eine Mitverantwortung des X gemäß § 17 1 i.V.m. II StVG vorlag. Ein für X unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG lag nicht vor. Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall bei Ein¬haltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen. Es liegt ein Verstoß gegen § 3 1 S.1, 4 StVO vor. Danach darf der Fahrer nur so schnell fahren, dass er sein Fahr¬zeug beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann. Die Mithaf¬tung des X wurde auf 20% seines Schadens festgelegt.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Das zivilrechtliche Mithaftungsrisiko beginnt nicht erst bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der allgemeine Rechtssatz nach § 3 1 S.1, 4 StVO sollte immer beachtet worden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Keine Lohnpfändung wegen Unterhaltsrückständen ab Insolvenzeröffnung

Rechtsanwalt Dresden

Beantragt der Unterhaltsschuldner Insolvenz, so ist die Zwangsvollstreckung - auch Lohnpfändung - ab Insolvenzeröffnung unzulässig, § 89 Abs. 1 InsO.

Rechtsgrundsatz Rechtsanwalt Dresden:


Der Unterhaltsberechtigte kann gegen den Unterhaltsschuldner wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsrückstände ab Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldner die Zwangsvollstreckung nicht mehr betreiben. Dies gilt auch für die Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.09.2009, A AZR 369/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Der unterhaltspflichtige Vater hatte sich ein einem gerichtlichen Vergleich gegenüber seiner Tochter zum Unterhalt verpflichtet. Er zahlte nicht. Am 07.09.2006 war Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vaters. Der Unterhaltsrückstand wurde zur Insolvenztabelle anerkannt. Die Klägerin hat Klage erhoben und sie meint, § 89 Abs. 1 InsO erfasse nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Für bereits vor Verfahrenseröffnung bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gelte die Rechtsfolgenverweisung in § 114 Abs. 3 S. 3 Halbs. 2 InsO auf § 89 Abs. 2 S. 2 InsO.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Aus § 89 Abs. 1 InsO folgt, dass wegen vorinsolvenzlicher Unterhaltsforderungen ab Insolvenzeröffnung nicht mehr vollstreckt werden darf. Pfändungspfandrechte, welche vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, werden spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Insolvenzeröffnung unwirksam, § 114 Abs. 3 S. 1 und 2 InsO. Das Vollstreckungsrecht nach § 89 Abs. 2. S. 2 InsO gilt nur für Unterhaltsansprüche, welche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der Unterhaltsberechtigte sollte immer versuchen, seinen Unterhaltsanspruch zeitnah durchzusetzen. Als zusätzliches Druckmittel kommt eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Betracht", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden .


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Grobe Fahrlässigkeit mindert Vollkaskoschutz

Rechtsanwalt Dresden

Bei grob fahrlässigem Rotlichtverstoß ist die Vollkaskoversicherung berechtigt, die Regulierung des Eigenschadens um 50% zu kürzen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Fährt ein Versicherungsnehmer mit seinem vollkaskoversicherten Fahrzeug bei Rotlicht in eine Kreuzung und verursacht einen Unfall, darf die Vollkaskoversicherung eine Kürzung der Regulierung des eigenen Pkw-Schadens um mindestens 50% vornehmen (LG Münster, Urteil vom 20.08.2009, Az. 15 O 141/09).


Sachverhalt -Rechtsanwalt Dresden:

Die Versicherungsnehmerin fährt mit ihrem vollkaskoversicherten Pkw bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Sie verursacht einen Unfall. Sie sagt, sie sei von der Sonne in ihrer Sicht behindert gewesen. Die Vollkaskoversicherung reguliert nur 50% des Pkw-Schadens, die Versicherungsnehmerin verlangt weitere 50%.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 81II VVG ist die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungskürzung berechtigt. Der Rotlichtverstoß ist grob fahrlässig, auch wenn dieser aufgrund tiefstehender Sonne begangen wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Vollkaskoversicherung ist kein "Garantieschein" für den eigenen Versicherungsschutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Vollkaskoversicherung die Schadensregulierung um 50% kürzen", so Rechtsanwalt  Ulrich Horrion.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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Rechtsanwalt Dresden - Schlussverzeichnis im Insolvenzverfahren ist wichtig

Rechtsanwalt Dresden

Fehlt die angemeldete und festgestellte Insolvenzforderung im Schlussverzeichnis, nimmt der Gläubiger nicht an der Verteilung teil.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dreden:

Ist im Schlussverzeichnis kein Gläubiger aufgeführt, obwohl eine Forderung anerkannt wurde, ist die vorzeitige Restschuldbefreiung möglich. Nach Ablauf der Frist des § 193 InsO für Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind Änderungen nur bei offensichtlichen Fehlern zulässig. (AG Göttingen, Beschluss vom 09.09.2009, 74 IK 34/07).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dressden:

Die C-Bank meldeten ihre Forderung am 12.12.2007 nachträglich an. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung. Am 08.01.2008 war Schlusstermin. Im Verteilungsverzeichnis war kein Gläubiger aufgeführt. Am 15.01.2009 erfolgte die Bekanntmachung im Internet. Es begann eine Ausschlussfrist von 2 Wochen für die Geltendmachung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Die C-Bank legte dem Insolvenzverwalter nachweise vor. Der Insolvenzverwalter erkannte die Forderung an. Allerdings unterließ es die C-Bank, innerhalb dieser Frist auch Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis zu erheben.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die C-Bank hatte eine Forderung die nachträglich zur Insolvenztabelle anerkannt wurde. Hierdurch bestand auch ein Anspruch auf Aufnahme in das Schlussverzeichnis. Allerdings beachtete die C-Bank nicht die Ausschlussfrist des § 182 Abs. 1 InsO. Hiernach muss der Gläubiger Einwendungen gegen die Unrichtigkeit des Schlussverzeichnisses geltend machen. Dies hat er versäumt. Vorliegend war dem Schuldner vorzeitige Restschuldbefreiung zur erteilen, weil keine Gläubiger im Schlussverzeichnis aufgeführt waren.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:


"Ein Gläubiger sollte vorsichtshalber immer prüfen, ob er mit der vom Insolvenzverwalter anerkannten Forderungen auch tatsächlich im Schlussverzeichnis eingetragen ist. Probleme der vorliegenden Art treten dann auf, wenn die Forderung erst zum Ende des Insolvenzverfahren angemeldet wird", so Rechtsanwalt
Ulrich Horrion Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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