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Freitag, 9. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Geschäftsführer muss Insolvenzgeld erstatten.

Rechtsanwalt Dresden

BfA hat bei Klage gegen GmbH-Geschäftsführer auf Erstattung von Insolvenzgeld Darlegungslast, dass bei rechtzeitigem Insolvenzantrag kein Insolvenzgeld hätte gezahlt werden müssen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Bei Klage der BfA gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung hat BfA volle Darlegungslast dafür, dass sie bei rechtzeitigem Insolvenzantrag Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 288/08).

Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Gegen X-GmbH wird 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt. Die BfA zahlt an die Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Die BfA klagt gegen GmbH-Geschäftsführer B auf Erstattung des Insolvenzgeldes, weil die X-GmbH bereits 2000 insolvent war. B wendet ein, die BfA hätte auch bei rechtzeitiger Beantragung der Insolvenz Insolvenzgeld zahlen müssen.

Rechtsgründe -  Rechtsanwalt Dresden

Bei dem Einwand des Beklagten B handelt es sich um ein qualifiziertes Bestreiten. Hierauf hätte die Klägerin substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen, dass sie bei rechtzeitiger Insolvenzbeantragung im Jahre 2000 Insolvenzgeld nicht hätte zahlen müssen. Eine tatsächliche Vermutung dafür oder ein hinreichendes Indiz besteht nicht. Ebenfalls besteht kein Anlass für Beweiserleichterungen für die Klägerin.
Erforderliche betriebswirtschaftliche Informationen hätte die Klägerin insbesondere der Insolvenzakte mit dem darin befindlichen Gutachten entnehmen können. Die Klage wurde abgewiesen.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Auch der vorliegende Fall belegt das grundsätzliche Haftungsrisiko des GmbH-Geschäftsführers in Krise und Insolvenz. Allerdings lohnt sich für ihn bei einer Klage wie vorliegend die Aufnahme der Rechtsverteidigung" so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Kostengefahr bei Insolvenzantrag

Rechtsanwalt Dresden

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat bei Fehlen von genügender Schuldnermasse Pflicht zur Kostentragung.

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat die Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters zu tragen, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird und der Schuldner die Kosten nicht zahlen kann (AG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 500 IN 17/07).


Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Gläubiger A beantragte gegen Schuldner B die Insolvenz. Im Eröffnungsverfahren erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten. Danach bestand Zahlungsunfähigkeit, jedoch war die für die Eröffnung der Insolvenz erforderliche Masse nicht vorhanden. Darauf hin lehnte das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Die Kosten von ca. 1.960,00 Euro konnten bei Schuldner B nicht beigetrieben werden. Darauf hin wurde Gläubiger A in Anspruch genommen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 23 Abs. 1, S. 2, GKG haftet Gläubiger A auch für die entstandenen Auslagen, wenn der Antrag abgewiesen oder zurück genommen" wurde. Die nach dem JVEG gezahlten Gutachterkosten sind als Auslagen von Gläubiger A als Zweitschuldner zu zahlen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sollte gut überlegt werden. Zum einen besteht das oben genannte Kostenrisiko. Zum anderen endet die Einzelzwangsvollstreckung. Andererseits kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen des Schuldners besser verfolgen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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