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Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Kostengefahr bei Insolvenzantrag

Rechtsanwalt Dresden

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat bei Fehlen von genügender Schuldnermasse Pflicht zur Kostentragung.

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden:

Der die Insolvenz beantragende Gläubiger hat die Kosten eines gerichtlich bestellten Gutachters zu tragen, wenn trotz Zahlungsunfähigkeit die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt wird und der Schuldner die Kosten nicht zahlen kann (AG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009, Az. 500 IN 17/07).


Sachverhalt Rechtsanwalt Dresden:

Gläubiger A beantragte gegen Schuldner B die Insolvenz. Im Eröffnungsverfahren erstellte der gerichtlich bestellte Sachverständige ein Gutachten. Danach bestand Zahlungsunfähigkeit, jedoch war die für die Eröffnung der Insolvenz erforderliche Masse nicht vorhanden. Darauf hin lehnte das Gericht die Insolvenzeröffnung mangels Masse ab. Die Kosten von ca. 1.960,00 Euro konnten bei Schuldner B nicht beigetrieben werden. Darauf hin wurde Gläubiger A in Anspruch genommen.

Rechtsgründe Rechtsanwalt Dresden:

Gemäß § 23 Abs. 1, S. 2, GKG haftet Gläubiger A auch für die entstandenen Auslagen, wenn der Antrag abgewiesen oder zurück genommen" wurde. Die nach dem JVEG gezahlten Gutachterkosten sind als Auslagen von Gläubiger A als Zweitschuldner zu zahlen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

"Der Insolvenzantrag eines Gläubigers sollte gut überlegt werden. Zum einen besteht das oben genannte Kostenrisiko. Zum anderen endet die Einzelzwangsvollstreckung. Andererseits kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen des Schuldners besser verfolgen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Rechtsanwalt Ulrich Horrion
 

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




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Rechtsanwalt Dresden - Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen

Rechtsanwalt Dresden

Bezahlt insolventer Schuldner an Gläubiger, hat Gläubiger nach Insolvenzeröffnung Rückzahlungsrisiko. Insolvenzrecht Dresden.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Zur Kenntnis des Anfechtungsgegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Energielieferant hatte Zahlungsansprüche EUR 29.066,50 gegen Fa. X. Fa. X konnte nicht sofort zahlen. Es wurde Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen mit Monatsrate EUR 3000,00. Nach Zahlung der ersten Rate blieben weitere Zahlungen aus. Der Energielie¬ferant schickte einen Mitarbeiter zwecks Sperrung der Energielieferung. Fa. X zahlte jetzt EUR 20.091,00. Zu diesem Zeitpunkt war Fa. X schon zahlungsunfähig.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 133 Abs. 1 S.1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners innerhalb der Letzten zehn Jahre anfechtbar, wenn der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zur be¬nachteiligen und der Gläubiger den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemdf3 § 133 Abs.1. S. 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die anderen Gläubiger benachteilige. Beweisanzeichen hierfür sind erhebliche Zahlungsrückstände Ober längeren Zeitraum, Abschluss Ratenzahlungsvereinbarung, Androhung Zwangsvollstreckung, Androhung Liefersperre usw.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Erhält ein Gläubiger von einem krisenbehafteten Schuldner Geld, so muss er im Insol¬venzfall mit der Insolvenzanfechtung und Ruckforderung rechnen. Es reichen bereits Be¬weisanzeichen auf Seiten des Gläubigers für die Insolvenzlage und den Schuldnervor¬satz, dann hat die Anfechtung Erfolg. Rückforderungsansprüche sollten in die Finanz- und Liquiditätsplanung mit einbezogen werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
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