Mittwoch, 7. April 2010

Rechtsanwalt Dresden - Pflicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit

Rechtsanwalt Dresden

Arbeitgeber darf grundsätzlich Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, Sonn- und Feiertagsarbeit anzuordnen, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ist ein ausdrückliches Verbot vereinbart (BAG, Urteil vom 15.09.2009, Az. 9 AZR 757/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Arbeitnehmer ist bei einer Zulieferfirma der Automobilindustrie beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist eine 40-Stunden-Woche geregelt. Ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen ist weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag geregelt. Das Landratsamt hat auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum Sonn- und Feiertagsarbeit genehmigt. Der Arbeitnehmer klagt auf Feststellung, dass er nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet ist.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die Klage ist unbegründet. Der Arbeitgeber darf nach § 109 S. 1 GewO Sonn- und Feiertagsarbeit nach billigem Ermessen festlegen. Der Arbeitgeber ist nach dieser Vorschrift berechtigt, die Arbeitszeiten kraft seines Direktionsrechtes festzulegen. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb in der Vergangenheit Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gehandhabt wurde.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bei betrieblichen Erfordernissen darf der Arbeitgeber Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen. Der Arbeitnehmer sollte sich bewusst sein, dass dies nur zeitlich begrenzt und die Ausnahme ist", so Rechtsanwalt Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Rechtsanwalt Dresden - Video-Geschwindigkeitsmessung unzulässig.

Rechtsanwalt Dresden

Eine Video-Geschwindigkeitsmessung stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und bedarf einer formalgesetzlichen Grundlage.

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:


Die im Urteil AG Güstrow vertretene Rechtsauffassung ist unvertretbar und willkürlich, wonach als Grundlage für einen mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung verbundener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Ministerialerlass genügen soll. (BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08).


Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Beschwerdeführer geriet am 16.01.2006 in eine Video-Geschwindigkeitsmessung. Am 04.05.2006 erging Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Im Bußgeldbescheid wurden EUR 50,00 und 3 Punkte festgesetzt.
Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und rügte u. a. die Unzulässigkeit der Videoaufzeichnung. Mit Urteil des AG Güstrow wurde der Einspruch zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Videomessung sei ein Ministerialerlass gewesen. Das OLG Rostock bestätigte dies.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das Urteil des AG Güstrow verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und dem sich daraus ergebenden Willkürverbot. Ein Richterspruch ist willkürlich, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, es würden sachfremde Erwägungen zugrunde liegen.

Die Videoaufzeichnung ist ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Konkretisierung hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist. Dieses Recht bedeutet, dass der Einzelne grundsätzlich selbst über die Offenbarung persönlicher Lebensachverhalte und die Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen kann.

Eine Einschränkung dieses Rechts ist im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Allerdings kann diese Einschränkung nur durch formalgesetzliche Grundlage erfolgen. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt das Beweisverwertungsverbot.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Die Entscheidung befasst sich nur mit einer Video-Geschwindigkeitsmessung. Andere Arten der Geschwindigkeitsmessung sind davon nicht erfasst. Es ist anzunehmen, dass die Länderparlamente auf die Entscheidung reagieren und die Ermächtigungsgrundlagen per Gesetz schaffen.
Man sollte gegen Bußgeldbescheide zunächst Einspruch einlegen. Aus der Ermittlungsakte gehen die Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung hervor. Der Rechtsanwalt bekommt die Akte auf Anforderung in die Kanzlei geschickt", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.


Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Rechtsanwalt Dresden - Mithörender ist grundsätzlich kein Zeuge

Rechtsanwalt Desden

Grundsätzliches Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefonaten durch Dritte. Arbeitsrecht


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn ein Dritte ein Telefonat mit verfolgt, besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn die beweisbelastete Partei den Dritten planmäßig einsetzte und der Gesprächspartner nichts wusste. Urteil BAG vom 23.04.2009, Az 6 AZR 189/08.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

 Die Arbeitnehmerin (AN) war wegen Arbeitsunfähigkeit zuhause. Die Arbeitgeberin (AG) ließ die AN anrufen, sie solle trotzdem zur Arbeit erscheinen. Wenn nicht, würde gekündigt. Die AN blieb zuhause, die AG kündigte.
Die Parteien haben vor Gericht über das Telefonat gestritten. Das Telefonat hatte zufällig die Bekannte der AN mitgehört. Dies hatte die AN in ihrer Erregung nicht bemerkt. Es war zu entscheiden, ob die Bekannte als Zeugin aussagt.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Das für den anderen Gesprächspartner heimliche Mithören von Telefonaten ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechts. Die Folge ist ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des Mithörenden. An einem Handlungsunrecht der beweisbelasteten Partei fehlt es, wenn der Dritte das Telefonat zufällig mithört. Und nicht planmäßig vorgegangen wurde, um sich einen Beweisvorteil zu verschaffen. So war der Fall hier, der Mithörende war als Zeuge zu vernehmen.


Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn ein Telefonat mit einem Zuhörer als Zeugen geführt werden soll, so muss dem Gesprächpartner bei Beginn des Telefonats diese Absicht mitgeteilt werden. Man sollte auch die Person der Mithörers genau bezeichnen", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Rechtsanwalt Dresden - Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche

Rechtsanwalt Dresden

Die Restschuldbefreiung setzt Erwerbstätigkeit bzw. Bemühen um Erwerbstätigkeit voraus. Restschuldbefreiung nur bei Arbeit bzw. Arbeitssuche



Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und er darf keine unzumutbare Tätigkeit ablehnen.

Die Rechtsfolgen des Verstoßes sind fatal. Denn gemäß § 296 Abs. 1 InsO hat das Gericht auf Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen.

1. Ausübung angemessener Erwerbstätigkeit

Es soll eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung erreicht werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die persönlichen Verhältnisse des Schuldners maßgebend, wie Alter, Ausbildung, Familienverhältnisse, Krankheiten. Grundsätzlich wird Vollzeitbeschäftigung gefordert. Studium und Weiterbildung sind möglich, wenn sich die Verdienstverbesserung noch in der Wohlverhaltsperiode auswirkt. Straftat mit Haft ist Verstoß gegen Erwerbspflicht.

2. Bemühen um Arbeit

Der Schuldner muss sich aktiv um Arbeit bemühen. Die Meldung bei der Arbeitsvermittlung reicht nicht. Der Schuldner muss Stellenanzeigen studieren und sich bewerben. Hierfür gibt es öffentliche Leistungen, § 45 ff. SGB III.

3. Keine Ablehnung zumutbarer Arbeit

Es gelten strenge Anforderungen. Der Schuldner muss auch berufsfremde, auswärtige und nicht ausbildungsadäquate Arbeit annehmen. Man kann auf die Grundsätze im Unterhaltrecht verweisen.

Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden: "Gerade bei Arbeitslosigkeit sind ständig Bemühungen um Arbeit durchzuführen. Alle Aktivitäten sollten unbedingt dokumentiert werden, d.h. Sammeln von Stellenanzeigen, Schriftwechsel mit Firmen, Aufschreiben von allen Telefonaten mit Firmen (mit Angabe von Gesprächspartnern, Datum und Inhalten sowie die Telefonnummern). Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter/Treuhänder üben keine Beratungstätigkeit aus. Daher ist es vorteilhaft, dass der Schuldner bis zum Ablauf der Wohlverhaltensperiode einen Berater hat", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Rechtsanwalt Dresden - Gebrauchtwagenkauf mit ungültiger Garantieklausel

Rechtsanwalt Dresden

Ungültige Inspektionsklausel in Garantiebedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Rechtsanwalt Dresden-RA Horrion: Ungültige Inspektionsklausel in Garantiebedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Eine Garantieklausel in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, nach welcher der Kunde die Inspektionen beim Verkäufer durchführen muss oder die Freigabe für eine Drittwerkstatt einholen muss, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az VIII ZR 354/08.

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Kunde kaufte ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes-Benz C 280, Alter 10 Jahre, Laufleistung 88.000 km. Nach der Garantievereinbarung mussten Inspektionen beim Verkäufer durchgeführt werden oder es musste vor Beauftragung einer Drittwerkstatt die Freigabe eingeholt werden. Der Käufer unterließ die vom Hersteller vorgeschriebene Inspektion bei 90.000 km. Die Inspektion bei 100.000 km ließ er von einer Drittwerkstatt ausführen. Hierbei wurde ein Motorschaden mit Kosten € 1.077,55 festgestellt. Diesen Betrag klagte der Kunde ein. Das AG wies die Klage ab, das Landgericht gab der Klage statt. Der BGH bestätigte das Landgericht.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Die Inspektionsklausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Dem Kunden ist nicht zumutbar, die Inspektionen nur beim Verkäufer durchzuführen. Ein Bedürfnis für den Verkäufer auf vorherige Freigabe einer Inspektion durch Drittwerkstatt ist nicht erkennbar.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Bitte beachten Sie zunächst den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie. Gewährleistung besteht nur bei Mängeln, die bei Übergabe vorhanden sind. Garantie bedeutet Haftung des Verkäufers für spätere Mängel. Die Garantiebedingungen sollten genau gelesen werden. Wenn später ein Streit entsteht, sollte immer auch die Rechtmäßigkeit einer Klausel geprüft werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden und Glashütte bei Dippoldiswalde.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Rechtsanwalt Dresden - Gefahr der Doppelleistungspflicht bei insolventen Geschäftspartnern

Rechtsanwalt Dresden

Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist. Insolvenzrecht Dresden - RA Horrion - Bei Kenntniserlangung über Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers muss der Leistende die Leistung stoppen, wenn dies noch möglich ist.


Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden:

Wenn der Leistende vor Eintritt des Leistungserfolges von der Insolvenzeröffnung des Leistungsempfängers Kenntnis erlangt und die Leistung nicht zurückruft, haftet er dem Insolvenzverwalter nochmals auf die Leistung (BGH v. 16.07.2009, Az. IX ZR 118/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden:

Der Schuldner hatte einen Zahlungsanspruch gegen seine Versicherung in Höhe von EUR 2.853,00. Am 10.02.2005 war Insolvenzeröffnung, am 11.02.2005 öffentliche Bekanntmachung im Internet und am 23.02.2005 im Bundesanzeiger.
Die Versicherung sandte dem Schuldner am 25.02.2005 den Scheck. Am 03.03.2005 verlangte der Insolvenzverwalter von der Versicherung Zahlung. Erst jetzt wusste die Versicherung von der Insolvenz. Ab diesem Zeitpunkt war Schecksperre möglich. Am 08.03.2005 löste der Schuldner den Scheck ein.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden:

Nach § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über. Ist gem. § 82 InsO nach Eröffnung der Insolvenz noch an den Schuldner geleistet worden, dann ist der Leistende nur befreit, wenn er zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Insolvenz hatte.Vorliegend kannte die Versicherung bei Scheckversendung am 25.02.2005 die Insolvenz zwar nicht, jedoch hätte sie ab Kenntniserlangung die Leistung durch Schecksperre noch stoppen können. Dies hat sie nicht getan. Die Versicherung muss noch einmal an den Insolvenzverwalter zahlen.

Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden:

"Wenn Umstände bekannt sind, die auf eine Insolvenz des Leistungsempfängers schließen lassen, sollte vor Auslösung der Leistung festgestellt werden, ob ein Insolvenzverfahren vorliegt", so Rechtanwalt Urich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier:




Rechtsanwalt Dresden - Arbeitszeugnis als wichtige Voraussetzung für berufliches Fortkommen


Rechtsanwalt Dresden

Gemäß § 109 GewO (oder Tarifvertrag) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein sog. qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Neben Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ist darin auch die Beurteilung seiner Leistung und Führung enthalten.


Nach dem Grundsatz der Zeugnisklarheit muss das Zeugnis Klar und verständlich formuliert sein. Inhaltlich gilt der Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Darzustellen ist die gesamte Tätigkeit. Urlaubs- und Krankheitszeiten bleiben grundsätzlich unerwähnt. Die Darstellung der Leistung umfasst Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsquantität und Fleiß. Die Darstellung der Führung beinhaltet das Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kundschaft.

Bei der Beurteilung der Leistung sind Notenabstufungen wie in der Schule üblich. Man unterscheidet "vollste Zufriedenheit" gleich sehr gut, "überdurchschnittlich" gleich gut, "stets zu unser Zufriedenheit "gleich befriedigend, "zu unserer Zufriedenheit" gleich ausreichend, "im großen und ganzen zufriedenstellend"gleich mangelhaft, "...bemüht, die Anforderungen zu erfüllen" gleich ungenügend.

Bei der Beurteilung des Verhaltens sind Abstufungen üblich. So sind die Formulierungen "stets vorbildlich" als sehr gut, "vorbildlich" als gut, "stets korrekt" als befriedigend, "ohne Tadel" als ausreichend und "...es gab keine Klagen" als mangelhaft anzusehen.

Auf verlangen des Arbeitnehmers sind Angaben über die Beendigungsgründe zu machen. Wichtig sind Ausstellungsdatum, Verwendung Briefkopf und Unterschrift des Arbeitgebers. Die Klauseln über Bedauern des Ausscheidens und über Erfolgswünsche für die Zukunft sind wichtige Anhaltspunkte für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

"Es gibt in der Tat eine bestimmte Zeugnissprache, die nur einem Geübten auffällt. Eine Abwertung des Zeugnisses liegt z.B. vor, wenn bei Aufzählung der Tätigkeiten nicht die Reihenfolge der Bedeutung eingehalten wird oder wenn Selbstverständlichkeiten (z.B. saubere äußere Erscheinung) genannt werden", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
Rechtsanwalt in Dresden




Zu meinen anderen Webseiten gelangen Sie hier: