Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Das
Betreuungsgericht hat einen Betreuer zu bestellen, wenn der vom Betroffenen eingesetzte
Bevollmächtigte ungeeignet ist - Rechtsanwalt Dresden – Betreuungsrecht
Rechtsgrundsatz
- Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
Gerichtliche
Anordnung eines Betreuers setzt Ungeeignetheit des Bevollmächtigten voraus. Der
Umfang der Betreuung muss sich auf das erforderliche Maß beschränken und kann
auch nur eine Angelegenheit betreffen (Formulierung Autor), (BGH, Beschluss vom
07.03.2012, Az XII ZB 583/11).
Sachverhalt
- Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
A
hat eine Demenzerkrankung. Mit notarieller Urkunde vom 25.01.2005 erteilt er B
umfassende Generalvollmacht.
Gerichtsvollzieher
G soll gegen A wegen eines Titels über 39,00 EUR die Zwangsvollstreckung
durchführen und ggf. die eidesstattliche Versicherung abnehmen.
B
verhindert die Vollstreckung. G beantragt nun die Bestellung eines Betreuers.
Durch
Beschluss des Amtsgerichts vom 31.08.2011 wird Betreuer C bestellt, mit dem
Aufgabenkreis der Vermögenssorge, wobei die Entscheidung spätestens bis zum 31.08.2018
zu überprüfen ist.
A
und B legen beim Landgericht Beschwerde ein, allerdings ohne Erfolg. Hiergegen
legen A und B Rechtsbeschwerde ein, und zwar mit Erfolg.
Rechtsgründe
- Rechtsanwalt Dresden - Betreuungsrecht
Nach
§ 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in
denen die Betreuung erforderlich ist.
Ist
bereits ein Bevollmächtigter vom Betroffenen (hier A) bestellt, so kann bei
Ungeeignetheit (etwa Unredlichkeit) gleichwohl ein Betreuer bestellt werden.
Bei
der Festlegung des Aufgabengebiets gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es
kann sogar sein, dass der Betreuer für nur eine Angelegenheit einzusetzen ist.
Vorliegend
hat das Landgericht nicht aufgeklärt, warum B die Zwangsvollstreckung
blockierte. Im Übrigen wurden während des laufenden Verfahrens die 39,00 EUR
bezahlt.
Des
Weiteren ist unverhältnismäßig, dass die Betreuung bis 31.08.2018 andauern
sollte.
Mein Rechtstipp - Rechtsanwalt Dresden - BetreuungsrechtEin Betroffener/Patient sollte bei der Auswahl des Bevollmächtigten gründlich überlegen, ob dieser den voraussichtlichen Aufgaben persönlich und fachlich gewachsen ist. Ansonsten besteht immer die Gefahr einer Gerichtlichen Betreuung.", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Rechtsanwalt
Ulrich Horrion