Rechtsanwalt Ulrich Horrion |
Bundeskabinett hat am 23.05.2012
Mietrechtsreform auf den Weg gebracht – Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht.
Energetische Modernisierung:
Die Bundesregierung sieht die energetische Modernisierung des Wohnbestandes als
wichtige Aufgabe angesichts knapper werdender Energiereserven und des Klimawandels
an.
§ 556 Abs. 1a BGB soll ein Mietminderungsrecht
wegen der Modernisierung für 3 Monate ausschließen.
Neu werden sein §§ 555a
-555f BGB. Energetische Modernisierung sind Maßnahmen an Gebäuden und
Anlagentechnik, durch die nicht erneuerbare Primärenergie oder nachhaltig
Endenergie eingespart wird. Die sog. Endenergie wird an der Schnittstelle der
Gebäudehülle gemessen und steht als Heizöl, Erdgas, Briketts, Holzpellets,
Strom, Fernwärme zur Verfügung.
An die
Modernisierungsankündigung werden keine zu hohen Anforderungen gestellt. Beim
Einspareffekt kann sich der Vermieter auf allgemein anerkannte Pauschalwerte beziehen.
Bei der Interessenabwägung mit den Mieterinteressen- keine Duldungspflicht bei
Härtefall – sind auch Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung zu
berücksichtigen. Die energetische Modernisierung berechtigt auch zur
Mieterhöhung.
Nach § 556 c BGB kann der
Vermieter die Kosten einer gewerblichen Wärmelieferung Contracting als Teil der
Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Die Wärmelieferung muss allerdings aus
einer neuen Anlage stammen, unter Umständen auch aus einer Bestandsanlage.
Energetische Kriterien
sollen auch im Rahmen der Erstellung der ortsüblichen Vergleichsmiete
(Mietspiel) Berücksichtigung finden. Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht.
Mein
Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht.
„Der Gesetzentwurf muss das
Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wann genau mit dem Inkrafttreten zu rechnen
ist, steht nicht genau fest“ – so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
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Ihr
Rechtsanwalt
Ulrich Horrion